Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5 RdSchr. 11a, Abrechnung des geleisteten Sozialausgleichs
Tit. 4.5 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4 – Sozialausgleich für versicherungspflichtig Beschäftigte → Tit. 4.5 – Abrechnung des geleisteten Sozialausgleichs
Tit. 4.5 RdSchr. 11a – Abrechnung des geleisteten Sozialausgleichs
(1) Ein durchgeführter Sozialausgleich verringert oder erhöht die aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
(2) Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber in den Fällen, in denen die Krankenkasse mehrere beitragspflichtige Einnahmen zusammenführt und dem Arbeitgeber das anzuwendende Berechnungsverfahren mitteilt, den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonats abrechnen und einen verbleibenden Restbetrag oder eine Überzahlung mit der Entgeltabrechnung des Folgemonats ausgleichen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 in Verb. mit Satz 3 SGB IV).