Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. 11a, Arbeitnehmer ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen
Tit. 4.2 RdSchr. 11a
Gemeinsames Rundschreiben betr. beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V
Tit. 4 – Sozialausgleich für versicherungspflichtig Beschäftigte → Tit. 4.2 – Arbeitnehmer ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen
Tit. 4.2 RdSchr. 11a – Arbeitnehmer ohne weitere beitragspflichtige Einnahmen
(1) Stellt das Arbeitsentgelt nach den Feststellungen des Arbeitgebers die einzige beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers dar, prüft der Arbeitgeber, ob der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 v. H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts übersteigt. Ist dies der Fall, mindert der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsentgelt um den Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag die individuelle Belastungsgrenze des Arbeitnehmers übersteigt (Überforderungsbetrag).
Beispiel 4:
Der allgemeine Beitragssatz ist anzuwenden.
Monatliche beitragspflichtige Einnahme | 850,00 EUR |
Belastungsgrenze (850,00 EUR × 2 v. H.) | 17,00 EUR |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 19,00 EUR |
Überforderungsbetrag (19,00 EUR - 17,00 EUR) | 2,00 EUR |
Beitragsanteil Arbeitnehmer (850,00 EUR × 8,2 v. H.) | 69,70 EUR |
./. Überforderungsbetrag | 2,00 EUR |
Verringerter Beitragsanteil Arbeitnehmer: | 67,70 EUR |
+ Beitragsanteil Arbeitgeber (850,00 EUR × 7,3 v. H.) | 62,05 EUR |
Krankenversicherungsbeitrag | 129,75 EUR |
→ Der Arbeitgeber führt den reduzierten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 129,75 EUR an die Krankenkasse des Arbeitnehmers ab.
(2) Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Für die Dauer des Fortbestehens der Beschäftigung ist vom Arbeitgeber ein Sozialausgleich durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Der Sozialausgleich ist in diesen Fällen selbst dann einzuräumen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt vor der Unterbrechung der Entgeltzahlung auf Grund der Höhe seines Arbeitsentgeltanspruchs keinen Anspruch auf einen Sozialausgleich hatte und dieser erst durch den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs entsteht. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalendermonats, der nicht mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegt ist, wird für diesen Teilmonat der durchschnittliche Zusatzbeitrag anteilig ermittelt (siehe Ziffer 3.3.3); die beitragspflichtige Einnahme ist mit 0,00 EUR anzusetzen. Sofern der Arbeitgeber einen Sozialausgleich nicht oder nicht vollständig durchführen kann, hat das Mitglied den ausstehenden Sozialausgleich bei seiner Krankenkasse zu beantragen (siehe Ziffer 4.2.2).
Beispiel 5:
Unbezahlter Urlaub vom | 13. 8. bis 28. 9. | |
Ende der Versicherungspflicht am | 12.9. | |
Erneuter Beginn der Versicherungspflicht am | 29. 9. | |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 21,00 EUR | |
→ | Vom 1. 8. bis 31. 8. | |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (bis 12. 8.) | 410,00 EUR | |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 21,00 EUR | |
Belastungsgrenze (410,00 EUR × 2 v. H.) | 8,20 EUR | |
Überforderungsbetrag (21,00 EUR - 8,20 EUR) | 12,80 EUR | |
→ | Vom 1. 9. bis 12. 9. | |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 0,00 EUR | |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (21,00 EUR × 12 : 30) | 8,40 EUR | |
Belastungsgrenze | 0,00 EUR | |
Überforderungsbetrag | 8,40 EUR | |
→ | Vom 29. 9. bis 30. 9. | |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 68,00 EUR | |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (21,00 EUR × 2 : 30) | 1,40 EUR | |
Belastungsgrenze (68,00 EUR × 2 v. H.) | 1,36 EUR | |
Überforderungsbetrag (1,40 EUR - 1,36 EUR) | 0,04 EUR |