Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.7.2 RdSchr. 10e, Folgeverfahren
Tit. 1.7.2 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 1 – Prüfung bei den Arbeitgebern → Tit. 1.7 – Unterrichtung der Unfallversicherung
Tit. 1.7.2 RdSchr. 10e – Folgeverfahren
(1) Widerspricht der Arbeitgeber einem Betriebsprüfbescheid gemäß § 28 p Abs. 1 SGB IV hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und hat dieser Widerspruch auch Auswirkungen auf die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes zur Unfallversicherung oder die Zuordnung von beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zu einer entsprechenden Gefahrentarifstelle, so ist der Widerspruch dem Unfallversicherungsträger bekannt zu geben.
(2) Widerspricht der Arbeitgeber einem Bescheid des Unfallversicherungsträgers, der auf der Grundlage der Feststellungen zur Betriebsprüfung erlassen wurde und betrifft dieser Widerspruch auch Tatsachen, die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bedeutsam sind, so gibt der Unfallversicherungsträger dem Träger der Rentenversicherung diesen Widerspruch bekannt.
(3) Die Unfall- und die Rentenversicherung informieren sich gegenseitig über die Ergebnisse der Widerspruchsentscheidungen.