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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.4.4 RdSchr. 10e, Säumniszuschläge
Tit. 1.4.4 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 1 – Prüfung bei den Arbeitgebern → Tit. 1.4 – Abschluss der Prüfung ohne Berücksichtigung der Unfallversicherung
Tit. 1.4.4 RdSchr. 10e – Säumniszuschläge
(1) Nach § 24 Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber für Beiträge und Beitragsvorschüsse die er nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen.
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Der Beitragsschuldner kann insbesondere in folgenden Fällen eine unverschuldete Unkenntnis nicht geltend machen:
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung,
Nichtauswertung von Lohnsteuerprüfberichten,
Nichtberücksichtigung früherer Beanstandungen aus Betriebsprüfungen,
unterbliebene Abführung von Beiträgen nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die Zahlungsansprüche der Beschäftigten betreffen,
die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld im Sinne des § 23 SGB IV nicht gewissenhaft vorgenommen wurde,
bei identischen Sachverhalten unterschiedliche Beurteilungen vorgenommen wurden.
(3) In allen diesen Fällen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beitragsschuldner mindestens grob fahrlässig keine Kenntnis von seiner Beitragsschuld hatte und deshalb nicht unverschuldet im Sinn des § 24 Abs. 2 SGB IV war. Wenn ausnahmsweise in diesen Fällen keine Säumniszuschläge geltend gemacht werden, sind die Gründe hierfür im Protokoll der Schlussbesprechung festzuhalten und revisionsfähig zu dokumentieren.
(4) Beruht eine Beitragsnachforderung auf einem Verstoß gegen Mindestentgeltsätze, die in allgemeinverbindlichen bzw. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG maßgeblichen Tarifverträgen festgelegt sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit mit der Konsequenz der Erhebung von Säumniszuschlägen vorliegt, oder ob dies nicht der Fall ist und damit keine Säumniszuschläge zu erheben sind; die Gründe hierfür sind im Protokoll der Schlussbesprechung festzuhalten und revisionsfähig zu dokumentieren.
(5) Bei allen anderen Fallgestaltungen, die in den vorhergehenden Absätzen der Ziffer 1.4.4 nicht genannt sind, ist grds. davon auszugehen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt und daher Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 2 SGB IV nicht zu erheben sind.
(6) Wurde die Entgeltabrechnung von einer Abrechnungsstelle im Sinne des § 28 p Abs. 6 SGB IV gewerbsmäßig vorgenommen, gelten dieselben Maßstäbe.
(7) Werden Säumniszuschläge erhoben, sind die Gründe im Beitragsbescheid festzuhalten.
(8) Erheben die Rentenversicherungsträger Säumniszuschläge, erfolgt dies im Rahmen des Verwaltungsaktes nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.
(9) Die Rentenversicherungsträger berechnen Säumniszuschläge bis zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung. Für Zeiträume danach sind weder vom Rentenversicherungsträger noch von der Einzugsstelle Säumniszuschläge zu erheben, es sei denn, der Beitragsschuldner hat das im Bescheid gesetzte Zahlungsziel nicht eingehalten.
(10) Dem Rentenversicherungsträger obliegt im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens die Prüfung, ob und inwieweit ein Bescheid über Säumniszuschläge zurückzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber geltend macht, dass die Säumniszuschläge im Rahmen der Betriebsprüfung zu Unrecht erhoben wurden.
(11) Ein etwaiger Erlass der Säumniszuschläge setzt die Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheides voraus. Zuständig für die Prüfung des Erlassantrages ist die jeweilige Einzugsstelle. In Fällen, in denen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV Säumniszuschläge erhoben wurden, kommt jedoch ein Erlass durch die Einzugsstelle nach Ziffer 7.b des RdSchr. 94 d nicht in Betracht. Ein "offenbares Versehen", wie es die Ziffer 7.b wörtlich voraussetzt, kann in Fallgestaltungen, die zur Erhebung von Säumniszuschlägen im Rahmen von Prüfungen nach § 28 p SGB IV führen, nicht vorliegen; darüber hinaus schließt die Nichtzahlung von geschuldeten Beiträgen über einen längeren Zeitraum gerade die Bewertung als "bisher pünktlicher Beitragszahler" aus.