Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 1.4.2 RdSchr. 10e, Zahlungsfrist
Tit. 1.4.2 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 1 – Prüfung bei den Arbeitgebern → Tit. 1.4 – Abschluss der Prüfung ohne Berücksichtigung der Unfallversicherung
Tit. 1.4.2 RdSchr. 10e – Zahlungsfrist
(1) Bei Erteilung eines Beitragsbescheides setzt der Rentenversicherungsträger eine Frist zur Begleichung der Beitragsforderungen. Die nachberechneten Beiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheides folgt, an die Einzugsstelle zu zahlen (Ausnahme: Fälle nach § 7 e Abs. 6 SGB IV).
(2) Die zuständige Einzugsstelle hat die Einhaltung der Frist zu überwachen und ggf. Säumniszuschläge zu erheben. Ein Widerspruch des Arbeitgebers hat hinsichtlich der Zahlung der Beiträge - außer bei Statusentscheidungen im Sinne des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV - keine aufschiebende Wirkung.
(3) Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Rentenversicherungsträger die sofortige Vollziehung gemäß § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG ganz oder teilweise aussetzt (vgl. Ziffer 2).
(4) Nachforderungen von Pflichtbeiträgen zur Pflegeversicherung freiwillig Krankenversicherter kann der Rentenversicherungsträger nicht selbst vornehmen, da Beitragsschuldner hier nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte ist. Der Rentenversicherungsträger macht der Pflegekasse nach § 28 p Abs. 3 SGB IV die Angaben, die für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich sind.