Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.5 RdSchr. 10e, Prüfung der Umlagen nach dem AAG
Tit. 1.1.5 RdSchr. 10e
Gemeinsame Verlautbarung betr. Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern
Tit. 1 – Prüfung bei den Arbeitgebern → Tit. 1.1 – Prüfung durch die Rentenversicherungsträger
Tit. 1.1.5 RdSchr. 10e – Prüfung der Umlagen nach dem AAG
(1) Gegenstand der Prüfung der Umlagen nach dem AAG sind die Umlagepflicht und das Beitragsverfahren. Bei der Prüfung gehen die Rentenversicherungsträger wie folgt vor:
(2) Nacherhebungen von Umlagen nach dem AAG werden zu Gunsten der Krankenkassen vorgenommen, die nach § 2 Abs. 1 AAG die Erstattung vorzunehmen hat. Dies ist die Krankenkasse,
- a)
bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin versichert ist,
- b)
sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Rentenversicherung und zur BA,
- c)
sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a) oder b) nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.
(3) Eine Ausnahme gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach dem SGB IV. Für diesen Personenkreis ist die zur Erstattung verpflichtete Krankenkasse für Entgeltabrechnungszeiträume seit dem 1. 4. 2003 immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.