Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.4 RdSchr. 10d, Nachweis der Umlage
Tit. II.3.4 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II – Umlageverfahren → Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen
Tit. II.3.4 RdSchr. 10d – Nachweis der Umlage
Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben (siehe BNGs).