Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.2.1 RdSchr. 10d
Tit. II.2.1 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.2 – Aufbringung der Mittel → Tit. II.2.1 – Umlagepflichtige Arbeitgeber
Tit. II.2.1 RdSchr. 10d
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die alleinige Aufbringung der Umlage durch die Arbeitgeber ist verfassungsgemäß (Entscheidung des BVerfG vom 18. 9. 1978 - 1 BvR 638/78 - SozR 4100 § 186 b Nr. 2). Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes unmaßgeblich. Bei Fortführung eines Betriebes durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden (BSG vom 31. 5. 1978 - 12 RAr 57/77 - SozR 4100 § 186 c Nr. 2). Diese Rechtsprechung ist auch weiterhin anzuwenden.