Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.3.1 RdSchr. 10d, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. II.3.3.1 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.3 – Berechnung der Umlage
Tit. II.3.3.1 RdSchr. 10d – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
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