Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.1 RdSchr. 10d, Allgemeines
Tit. II.1 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II – Umlageverfahren
Tit. II.1 RdSchr. 10d – Allgemeines
(1) Für die Zeit bis zum 31. 12. 2008 wurde die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. 1. 2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die BA weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung.
(2) Das Meldeverfahren nach der DEÜV wird durch den Einzug der Umlage durch die Einzugsstellen nicht tangiert. Insbesondere wird im Meldeverfahren keine neue Beitragsgruppe für die Insolvenzgeldumlage eingeführt. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 zu berücksichtigen.