Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.2.16 RdSchr. 10d, Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
Tit. II.3.2.16 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.2 – Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Tit. II.3.2.16 RdSchr. 10d – Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
Bei Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des JFDG leisten, ist grds. das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Umlage zu berücksichtigen, sofern für den Arbeitgeber nicht die Befreiungstatbestände des § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III gelten. Gleiches gilt für Personen, die ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG leisten.