Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.2.9 RdSchr. 10d, Werkstätten für behinderte Menschen
Tit. II.3.2.9 RdSchr. 10d
Gemeinsame Verlautbarung betr. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Umlage für das Insolvenzgeld
Tit. II.3 – Bemessungsgrundlagen → Tit. II.3.2 – Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Tit. II.3.2.9 RdSchr. 10d – Werkstätten für behinderte Menschen
(1) Bei der Berechnung der Umlage sind die Arbeitsentgelte des in den nachstehend genannten Einrichtungen beschäftigten Personals zu berücksichtigen sowie die Arbeitsentgelte von behinderten Menschen, die als Arbeitnehmer im Sinne des § 7 SGB IV beschäftigt sind. Indiz hierfür ist ein vorliegender Arbeitsvertrag.
(2) Die Arbeitsentgelte behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, in anerkannten Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sind dann nicht bei der Insolvenzgeldumlage zu berücksichtigen, wenn keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 7 SGB IV vorliegt. Diese Personen sind grds. nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 25 SGB III anzusehen. Dies ergibt sich u. a. aus einem vorliegenden Werkstattvertrag, der lediglich ein "arbeitnehmerähnliches" Rechtsverhältnis begründet.