Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2.1 RdSchr. 10c, Mindestdauer
Tit. 2.2.2.1 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2.2 – Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit → Tit. 2.2.2 – Dauer der Altersteilzeitarbeit
Tit. 2.2.2.1 RdSchr. 10c – Mindestdauer
(1) Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit muss sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersTZG zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf eine Altersrente erstrecken. In Anlehnung an § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 AltersTZG ist dies der Zeitpunkt zu dem
eine (ggf. geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht das 65. Lebensjahr vollendet wird bzw. vorher eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens oder
eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art (z. B. eine ausländische Altersrente)
beansprucht werden kann.
(2) Bei Vereinbarungen, nach denen die Altersteilzeitarbeit vor den genannten Zeitpunkten endet, liegt von Beginn an Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltersTZG nicht vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Altersteilzeitarbeit im Zeitpunkt der Vereinbarung, die nachweislich auf der Grundlage von in der Zeit vom 1. 1. 2004 bis zum 30. 4. 2004 erteilten maschinellen Rentenauskünften der Rentenversicherungsträger geschlossen wurden, bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erstreckt hat, diese jedoch auf Grund der Anhebung der Altersgrenzen durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) noch nicht im direkten Anschluss an die Altersteilzeitarbeit beansprucht werden kann.