Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. 10c, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Tit. 3.2 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3 – Beitragsrecht
Tit. 3.2 RdSchr. 10c – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt kann für Altersteilzeitarbeit, die ab 1. 7. 2004 beginnt, zwar noch bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.1.2), ist jedoch für die Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Abs. 5 SGB VI (vgl. Ziffer 3.1.3) nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 7. 2004 findet § 163 Abs. 5 SGB VI in der bis zum 30. 6. 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 279g SGB VI). Hierfür wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 und Ziffer 3.3 des RdSchr. 01 i verwiesen.