Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.4.4 RdSchr. 10c, Aufsichtsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte
Tit. 2.4.4 RdSchr. 10c
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 2 – Versicherungsrecht → Tit. 2.4 – Altersteilzeitarbeit in Sonderfällen
Tit. 2.4.4 RdSchr. 10c – Aufsichtsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte
(1) Sofern während der Arbeitsphase der Altersteilzeit eine Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Aufsichtsrat des Unternehmens besteht, ist die Aufsichtsratstätigkeit in Bezug auf die Altersteilzeitarbeit arbeitsmarktpolitisch nicht relevant. Mit Übergang in die Freistellungsphase bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gilt ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht mehr als beschäftigter Arbeitnehmer (Beschluss des BAG vom 25. 10. 2000 - 7 ABR 18/00 -). Die Rechtsstellung in der Freistellung führt automatisch zum Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat.
(2) Wird von einem sich in Altersteilzeitarbeit befindlichen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weiterhin das Amt als Aufsichtsrat der unternehmenseigenen Pensionskasse ausgeübt, steht dies dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grds. nicht entgegen. So kann - für die Altersteilzeitarbeit unschädlich - entweder eine Beschäftigung in einem eigenständigen Unternehmen neben der Beschäftigung, in der die Altersteilzeit stattfindet, oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.
(3) Die Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten endet nicht - wie bei Aufsichtsratsmitgliedern - zwangsläufig mit dem Eintritt in die Freistellung. Wird die Bestellung durch den Arbeitgeber nicht widerrufen, steht die Ausübung des Amtes dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ab Beginn der Freistellung entgegen. Gleiches gilt auch für Arbeitsschutzbeauftragte.