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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 5 RdSchr. 09b, Übergangsregelung/Inkrafttreten
Zu § 16 SGB V Tit. 5 RdSchr. 09b
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009
Zu § 16 Abs. 3a SGB V, § 8 Abs. 2a KVLG 1989
Zu § 16 SGB V Tit. 5 RdSchr. 09b – Übergangsregelung/Inkrafttreten
(1) Nach Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften [jetzt] sind die Änderungen in den §§ 16 Abs. 3a SGB V/§ 8 Abs. 2a KVLG 1989 am 23. 7. 2009 in Kraft getreten. Dementsprechend ist [jetzt] seit diesem Zeitpunkt die Ausnahme von der Ruhensregelung bei Früherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25 und 26 SGB V anzuwenden. Ggf. sind die Mitglieder, die vom Ruhen wegen Nichtzahlung der Beiträge betroffen sind, hierüber entsprechend zu informieren.
(2) Im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ruhensregelung auf Mitglieder hat hingegen das Datum des Inkrafttretens grds. keine Auswirkungen, da die Neufassung [des] . . . § 16 Abs. 3a SGB V . . . [und des] § 8 Abs. 2a KVLG 1989 lediglich eine Klarstellung des gesetzlich Gewollten darstellt. Das Gleiche gilt auch für die neu aufgenommene Regelung zum Beenden des Ruhens bei Vereinbarung einer Ratenzahlung. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass bei Vereinbarung einer Ratenzahlung das Ruhen beendet werden kann.