Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 44 SGB V Tit. 3 RdSchr. 09b
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Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. 7. 2009
Zu § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 und 3, § 45 Abs. 1, § 46, § 49 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 53 Abs. 6 und § 319 SGB V
Zu § 44 SGB V Tit. 3 RdSchr. 09b
[Vgl. jetzt RdSchr. vom 07.09.2022]