Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. 8.5.1 RdSchr. 09a, Beitragsrecht
Tit. 8.5.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 8 – Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund → Tit. 8.5 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens (Störfall)
Tit. 8.5.1 RdSchr. 09a – Beitragsrecht
(1) Die Grundlagen für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts im Störfall sind bereits in der Arbeitsphase beim ehemaligen Arbeitgeber gebildet worden. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Daten zur SV-Luft bei Übertragung des Wertguthabens bereits angegeben. Diese SV-Luft ist die Basis für die Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens oder eines verbliebenen Wertguthabenanteils, wenn die Auszahlungsphase bereits eingetreten ist.
(2) Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der für die einzelnen Versicherungszweige festgestellten SV-Luft und dem Wertguthaben (ohne Arbeitgeberbeitragsanteil). Der jeweils geringere Betrag stellt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu diesem Versicherungszweig dar.
(3) Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend (§ 23b Abs. 2 Satz 7 SGB IV). Die Beiträge sind in voller Höhe aus dem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben (inklusive des Arbeitgeberbeitragsanteils) zu zahlen.