Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4.4 RdSchr. 09a, Übertragung von Entgeltguthaben auf Dritte
Tit. 6.4.4 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 6 – Beitragsrecht → Tit. 6.4 – Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Entgeltguthabens (Störfall)
Tit. 6.4.4 RdSchr. 09a – Übertragung von Entgeltguthaben auf Dritte
Überträgt der Arbeitnehmer sein Entgeltguthaben ganz oder teilweise auf einen Dritten, "verkauft" er also sein Entgeltguthaben, tritt für den Teil des so verwendeten Wertguthabens ein Störfall ein.