Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 6.3.1 RdSchr. 09a, Bemessungsentgelt
Tit. 6.3.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 6 – Beitragsrecht → Tit. 6.3 – Freistellungsphase
Tit. 6.3.1 RdSchr. 09a – Bemessungsentgelt
(1) Das in der Freistellungsphase vereinbarungsgemäß fällige Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung (§ 23b Abs. 1 in Verb. mit § 23 Abs. 1 SGB IV). Es stellt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar.
(2) Werden während der Freistellungsphase Beträge des Entgeltguthabens als Einmalzahlung (z. B. als Weihnachtsgeld) verwendet, ist § 23a SGB IV entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Höhe der Einmalzahlung die Höhe der während einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung nicht übersteigt. Übersteigt die in der Freistellungsphase gezahlte Einmalzahlung die Höhe der in einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung, ist diese Verwendung des Wertguthabens insoweit als Teilauszahlung nicht für eine Zeit der Freistellung zu werten. Diese Einmalzahlung stellt dann insoweit einen Störfall dar mit der Folge der besonderen Beitragsberechnung.
(3) Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Entgeltguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte/Mehrfachversicherte maßgebenden Grundsätze (§ 22 Abs. 2 SGB IV).
Beispiel (Rechtskreis West) [2016 aktualisiert]:
Arbeitgeber A: monatliches Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben in der ab 2016 beginnenden Freistellungsphase | 2 900,00 EUR |
Arbeitgeber B: monatliches Arbeitsentgelt | 3 400,00 EUR |
In der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. |
Lösung:
Beitragspflichtig zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind insgesamt 6 200,00 EUR. Das Arbeitsentgelt aus Wertguthaben aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A sowie das bei Arbeitgeber B erzielte Arbeitsentgelt sind anteilmäßig der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Berechnung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts:
Arbeitsentgelt aus Wertguthaben bei
Arbeitgeber A: | 6 200,00 EUR x 2 900,00 EUR : 6 300,00 EUR = | 2 853,97 EUR |
Arbeitsentgelt bei | ||
Arbeitgeber B: | 6 200,00 EUR x 3 400,00 EUR : 6 300,00 EUR = | 3 346,03 EUR |
insgesamt: | 6 200,00 EUR |
(4) Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich auch in der Freistellungshase nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts (§ 23b Abs. 1 in Verb. mit § 23 Abs. 1 SGB IV).
(5) Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.