Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1.1 RdSchr. 09a, Grundlagen
Tit. 6.1.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 6 – Beitragsrecht → Tit. 6.1 – Allgemeines
Tit. 6.1.1 RdSchr. 09a – Grundlagen
(1) Grds. ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit und den Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt gebunden.
(2) Für die im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung gebildeten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Freistellungszeiträume entsprechend der Fälligkeit des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB IV) verschoben (§ 23b Abs. 1 SGB IV). Für die Fälle, in denen das gebildete Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für eine Freistellung von der Arbeitsleistung oder die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen wird oder nicht mehr für solche Zeiten wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verwendet werden kann (Störfälle), gilt ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23b Abs. 2 und 2a SGB IV).
(3) Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt sofort nach § 23 Abs. 1 SGB IV fällig.