Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.6.2.5.6 RdSchr. 09a, SV-Luft und Insolvenzgeldumlage
Tit. 4.6.2.5.6 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4.6.2 – Feststellung der Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall → Tit. 4.6.2.5 – Besonderheiten bei der Bildung der SV-Luft
Tit. 4.6.2.5.6 RdSchr. 09a – SV-Luft und Insolvenzgeldumlage
(1) Die Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III ist während der Arbeits- und der Freistellungsphase nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erheben. Sie gehört nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist daher nicht in das Wertguthaben einzustellen.
(2) SV-Luft ist für die Insolvenzgeldumlage nicht zu bilden. Ist wegen einer nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung von Wertguthaben eine Störfall-Beitragsberechnung vorzunehmen, hat der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage nach dem aus dem Wertguthaben rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen. Die Insolvenzgeldumlage kann dabei nicht aus dem Wertguthaben finanziert werden.