Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5.1 RdSchr. 09a, Voraussetzungen
Tit. 4.5.1 RdSchr. 09a
Gemeinsames Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
Tit. 4 – Wertguthaben → Tit. 4.5 – Insolvenzsicherung
Tit. 4.5.1 RdSchr. 09a – Voraussetzungen
(1) Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht seit 1. 1. 2009 bereits, wenn
das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2016: West = 2 905 EUR bzw. Ost = 2 520 EUR) übersteigt und
für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht.
(2) Da das Wertguthaben seit 1. 1. 2009 auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst, schließt die Insolvenzsicherungspflicht - wie bisher - den auf das im Wertguthaben enthaltene Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Dies gilt daher auch für den Arbeitgeberbeitragsanteil auf bis zum 31. 12. 2008 aufgebautes Wertguthaben, das den Arbeitgeberbeitragsanteil noch nicht umfasste.
(3) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann weiterhin ein anderer Grenzbetrag, ab dem die Insolvenzsicherungspflicht entsteht, vereinbart werden. Das bisherige zusätzliche Kriterium eines vereinbarten Mindestausgleichszeitraums für das Wertguthaben von 27 Kalendermonaten ist nicht mehr Voraussetzung für die Insolvenzsicherungspflicht.
(4) Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben für das vollständige Wertguthaben zu beginnen, wenn in vorausschauender Betrachtungsweise absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße überschreiten und die Freistellungsphase den Zeitraum übersteigen wird, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.
(5) Eine vorzeitige Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und nur dann möglich, wenn sie durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird (§ 7e Abs. 8 SGB IV).
(6) Für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 31. 12. 2008 geschlossen und für die noch keine (ausreichenden) Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist ein ausreichender Insolvenzschutz bis spätestens 31. 5. 2009 nachzuholen (§ 116 Abs. 3 SGB IV). Dies gilt auch für weiterhin in Arbeitszeit geführte Wertguthaben.