Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.3.4 RdSchr. 01i, Entgeltumwandlung
Tit. 3.1.3.4 RdSchr. 01i
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3.1 – Laufendes Arbeitsentgelt → Tit. 3.1.3 – Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung
Tit. 3.1.3.4 RdSchr. 01i – Entgeltumwandlung
(1) Künftige Entgeltansprüche können in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). Während die für eine Entgeltumwandlung in eine Direktzusage/Unterstützungskassenversorgung verwendeten Entgeltbestandteile [jetzt] bis zu einem Betrag in Höhe von 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung jährlich (2016 = 2 976 EUR) kein Arbeitsentgelt sind, gilt dies für Beiträge zu einer Direktversicherung bzw. Zuwendungen an eine Pensionskasse nur, soweit sie nach § 40 b EStG [a. F.] pauschal versteuert und zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV)[jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV).
(2) Bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung vermindert sich somit auch in einer Altersteilzeitarbeit das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Für eine Ermittlung des Unterschiedsbetrags für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge ist ausschließlich von den verminderten Arbeitsentgelten auszugehen (vgl. Beispiel).
(3) Beiträge zu einer Direktversicherung, die aus einer anteiligen Sonderzuwendung finanziert werden, vermindern insoweit die Höhe der Sonderzuwendung. Diese verminderte Sonderzuwendung wird für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages für die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt berücksichtigt (vgl. Ziffer 3.2). Sofern die gesamte Sonderzuwendung für die Direktversicherung verbraucht wird, fällt insoweit kein Unterschiedsbetrag für Rentenversicherungsbeiträge aus der Sonderzuwendung an.
Beispiel (West, 2016 aktualisiert)
Bisheriges Arbeitsentgelt | 3 000 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entgeltbestandteil für Direktzusage | 200 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SV-Brutto nach Entgeltumwandlung | 2 800 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
90 v. H. des SV-Brutto nach Entgeltumwandlung | 2 520 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 1 500 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Entgeltbestandteil für Direktzusage | 200 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SV-Brutto nach Entgeltumwandlung | 1 300 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterschiedsbetrag | 1 220 EUR |