Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.2 RdSchr. 01i, Aufstockungsbetrag
Tit. 3.1.2 RdSchr. 01i
Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; hier: Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen
Tit. 3 – Beitragsrecht → Tit. 3.1 – Laufendes Arbeitsentgelt
Tit. 3.1.2 RdSchr. 01i – Aufstockungsbetrag
(1) Der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG a. F. ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG) gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und gehört damit nach [jetzt] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt. Dies gilt nach R 18 [jetzt] Abs. 3 Satz 1 LStR auch, soweit der Arbeitgeber - z. B. auf Grund tarifvertraglicher Regelungen - einen höheren als den im AltersTZG als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt. Nach R 18 [jetzt] Abs. 3 Satz 2 LStR gilt dies aber nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeitarbeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 v. H. des maßgeblichen Arbeitslohns (das ist der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte) nicht übersteigen. Im Übrigen hängt die Steuerfreiheit und damit die Beitragsfreiheit des Aufstockungsbetrags nicht davon ab, dass in Bezug auf den Aufstockungsbetrag die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AltersTZG a. F. für eine Erstattung durch die BA erfüllt sind; mithin stellt der Aufstockungsbetrag auch dann kein Arbeitsentgelt dar, wenn die BA dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 bis 4 AltersTZG nicht erstattet (z. B. weil der Arbeitgeber den frei gemachten Arbeitsplatz nicht wieder besetzt).
(2) Zur Berechnung des Aufstockungsbetrages wird auf die Ausführungen in dem als Anlage(1) beigefügten Arbeitgebermerkblatt und die Durchführungsanweisung der BA zu § 3 AltersTZG verwiesen.
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