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BSG, 22.04.1955 - GS 1/55 - Unterzeichnung eines Urteils allein durch die Berufsrichter; Notwendigkeit der Unterzeichnung auch durch die Landessozialrichter; Auslegung des § 155 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundessozialgericht
Urt. v. 22.04.1955, Az.: GS 1/55
Unterzeichnung eines Urteils allein durch die Berufsrichter; Notwendigkeit der Unterzeichnung auch durch die Landessozialrichter; Auslegung des § 155 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
BSG, 22.04.1955 - GS 1/55
Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1955
unter Mitwirkung
des Präsidenten Schneider als Vorsitzenden,
des Senatspräsidenten Krause und des Senatspräsidenten Dr. Berndt,
des Bundesrichters Dr. Teutsch, des Bundesrichters Richter,
des Bundesrichters Fechner,
des Bundesrichters Dr. Baresel und
des Bundesrichters Penquitt als weiteren Berufsrichtern,
des Bundessozialrichters Brunke,
des Bundessozialrichters Dr. Bargheer,
des Bundessozialrichters Graef und
des Bundessozialrichters Döweling als ehrenamtlichen Beisitzern,
entschieden:
Tenor:
Eine Urteilsurschrift des Landessozialgerichts, die von den drei Berufsrichtern unterschrieben ist, aber keinen Vermerk über die Verhinderung der beiden Landessozialrichter enthält, entspricht den Erfordernissen des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes.
Gründe
1
Der Erste Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner Sitzung von 23. März 1955 beschlossen, die Entscheidung des Großen Senats über folgende tragen herbeizuführen:
- 1.)
Entspricht eine Urteilsurschrift des Landessozialgerichts, die von (den drei Berufsrichtern unterschrieben ist, aber keinen Vermerk über die Verhinderung der beiden Landessozialrichter enthält, den Erfordernissen des § 153 Abs. 2 SGG?
- 2.)
Kann bei der Verneinung der ersten Frage ein solches Urteil im Revisionsvorfahren in der Sache selbst nachgeprüft werden?
2
Der Erste Senat hatte über die Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zu entscheiden, das zwar unter Mitwirkung eines Senatspräsidenten, zweier Berufsrichter und zweiter Landessozialrichter gefällt, aber nur von dem Senatspräsidenten und den beiden Berufsrichtern unterschrieben worden war.
3
Der Erste Senat hatte Zweifel, ob die Unterzeichnung des Urteils allein durch die Berufsrichter der Vorschrift des § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspreche und ob ein Urteil eines Landessozialgerichts, das nur von den Berufsrichtern unterschrieben ist, Grundlage einer Sachentscheidung durch das Revisionsgericht sein könne. In seinem Vorlagebeschluß hat der Erste Senat ausgeführt, die Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG sei nicht eindeutig, weil der Ausdruck "Mitglieder des Senats" im Sozialgerichtsgesetz in verschiedener
4
Bedeutung gebraucht werde, § 153 Abs. 2 SGG bedürfe daher der Auslegung. § 153 Abs. 2 SGG lasse weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften dieses Gesetzes eindeutig erkennen, ob zu den Mitgliedern des Senats, die zur Unterschrift der Urteile berufen sind, auch die Landessozialrichter gehörten. Von der Auslegung des § 155 Abs. 2 SGG hänge auch ab, ob Urteile der Landessozialgerichte, die nur von den drei Berufsrichtern unterschrieben sind, vollständige Urteile oder nur Urteils entwürfe seien, die von dem Revisionsgericht sachlich nicht nachgeprüft werden könnten, oder ob etwa ein Verfahrensmangel vorläge, den das Revisionsgericht nur auf ausdrückliche Rüge zu beachten habe. Die gesamte Literatur mit einer Ausnahme habe den § 155 Abs. 2 SGG dahin ausgelegt, daß die Urteile der Landessozialgerichte nur von den Berufsrichtern zu unterzeichnen seien. Dieser Auslegung entsprechend hätten sämtliche Landessozialgerichte mit ebenfalls einer Ausnahme die Urteile nur von den Berufsrichtern unterzeichnen lassen.
5
Nach Auffassung des Ersten Senats haben die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung; zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine Entscheidung durch den Großen Senat des Bundessozialgerichts notwendig.
6
In der mündlichen Verhandlung vor dem Großen Senat hat die Revisionsklägerin die Auffassung vertreten, daß die Unterschriften der drei Berufsrichter unter den Urteilen des Landessozialgerichts der Vorschrift des § 155 Abs. 2 SGG genügten. Sie hat insbesondere vorgebracht: Nach den von der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen seien Verfahrensvorschriften so auszulegen, daß der Zweck des Verfahrens erreicht werde, nämlich einer unabhängigen, sachlich richtigen und vor allem auch raschen Entscheidung zu dienen. Gerade das Sozialgerichtsgesetz lege der Beschleunigung des Verfahrens eine besondere Bedeutung bei, wie sich aus § 134 Satz 2 SGG ergebe, wonach das vollständig schriftlich niedergelegte und unterschriebene Urteil binnen drei Tagen nach der Verkündung der Geschäftsstelle übergeben werden solle; diese Frist sei kürzer als in der Mehrzahl aller Prozeßordnungen.
7
Die Revisionsklägerin wies auch auf die Rechtsunsicherheit hin, die entstünde, wenn die Rechtswirksamkeit der Mehrzahl aller Urteile der Landessozialgerichte angezweifelt werden könnte. Jedenfalls müßten die bisher von den Landessozialgerichten erlassenen Urteile als ausreichende Grundlage für eine sachliche Entscheidung des Revisionsgerichts angesehen werden. Sie hat beantragt, die erste und gegebenenfalls auch die zweite Frage des Ersten Senats zu bejahen.
8
Die Revisionsbeklagte hat geltend gemacht: Der Ausdruck "die Mitglieder des Senats" werde zwar in den einzelnen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes nicht immer in derselben Bedeutung gebraucht. Die Urteilsfindung und die Unterschrift unter dem Urteil stünden jedoch in engem Zusammenhang. Deswegen müßten die Landessozialrichter, die das Urteil gemeinsam mit den Berufsrichtern gefunden haben, es auch mitunterschreiben. Ihre Stellung sei gegenüber den Beisitzern der Spruchbehörden der Reichsversicherung durch das Sozialgerichtsgesetz deutlich geändert und gehoben worden. Nach § 19 SGGübten sie ihr Amt mit denselben Rechten aus wie die Berufsrichter, und nach den Vorschriften der §§ 23, 35 und 47 SGG nähmen sie sogar an den Geschäften der Gerichtsverwaltung teil. § 155 Abs. 2 SGG könne daher nur so ausgelegt werden, daß auch die Landessozialrichter das Urteil des Landessozialgerichts zu unterschreiben hätten. Es sei auch nicht möglich, die bisher ergangenen Urteile der Landessozialgerichte als ausreichende Grundlage einer sachlichen Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen, obwohl das Besondere der Lage nicht verkannt werden solle. Die Revisionsbeklagte hat beantragt, beide Fragen des Ersten Senats zu verneinen.
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Der Große Senat ist mit dem Ersten Senat der Auffassung, daß es sich bei den aufgeworfenen Fragen um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt und daß die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Großen Senats erfordern. Er hat deswegen die Vorlage nach § 45 SGG für zulässig erachtet.
10
Der Große Senat hat die ihm vorgelegte Frage zu 1.) bejaht. Er ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:
11
Die Vorschrift des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG "Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben" ist nur scheinbar eindeutig. Nach den allgemeinen Sprachgebrauch könnten unter Mitgliedern des Senats auch die Landessozialrichter verstanden werden, wie in § 156 Abs. 1 Er. 2 SGG unter den "Mitgliedern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben", unstreitig die Berufsrichter und die ehrenamtlichen Beisitzer gemeint sind.
12
Nach § 33 SGG wird jeder Senat eines Landessozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei Landessozialrichtern tätig. Es läge nahe, sie alle schlechthin als "die Mitglieder des Senats" anzusehen. Aber schon der folgende § 54 SGG steht mit einer solchen Auffassung in Widerspruch. Er regelt in seinem ersten. Absatz den Vorsitz im Senat und die Vertretung des Vorsitzenden; sein Abs. 2 lautet; "Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder". Welche Geschäfte der Vorsitzende des Senats verteilen kann, ergibt sich aus den Vorschriften über das Berufungsverfahren, und zwar aus § 155 SGG. Nach dieser Vorschrift kann er aber Aufgaben nur auf einen Berufsrichter übertragen. Daher sind unter dem Ausdruck "die Mitglieder" im § 54 SGG nur die Berufsrichter zu verstehen.
13
Nach § 41 Abs. 5 SGG nehmen die Präsidenten der beteiligten Senate des Bundessozialgerichts an den Sitzungen des Großen Senats entweder selbst teil oder sie bestimmen ein Mitglied ihres Senats, das statt ihrer teilnimmt. Als solches scheint zunächst auch ein Bundessozialrichter mit in Betracht zu kommen, zumal in § 41 Abs. 4 SGG gesagt ist, daß Bundesrichter und Bundessozialrichter "als Mitglieder des Großen Senats" bestellt werden. Nach den grundlegenden Vorschriften der §§ 12, 55, 40 SGG sind aber die ehrenamtlichen Beisitzer immer aus je zwei einander zugeordneten Gruppen zu entnehmen, und zwar in gleicher Zahl. Dieses Verhältnis würde gestört wenn ein Senatspräsident des Bundessozialgerichts einen Bundessozialrichter in den Großen Senat entsendete; daher ist auch § 41 Abs. 5 SGG dahin zu verstehen, daß das entsandte Mitglied nur ein Berufsrichter sein kann.
14
Das Sozialgerichtsgesetz verwendet demnach die Ausdrücke "Mitglied des Senats" und "die Mitglieder des Senats" in wichtigen Vorschriften über die Verfassung und das Verfahren der Sozialgerichte in verschiedenem Sinn. Infolgedessen ist § 155 Abs. 2 SGG auslegungsbedürftig.
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Keine Handhabe für die Auslegung bietet § 19 Abs. 1 SGG, wonach der Sozialrichter sein Amt als Ehrenamt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter ausübt. Die ehrenamtlichen Beisitzer können - wie sich aus dem Wort "Beisitzer" ergibt - ihr Amt nur gemeinsam mit den Berufsrichtern ausüben. Sie können weder Vorsitzender einer Kammer oder eines Senats sein, noch kann ihnen der Vorsitzende Aufgaben außerhalb der mündlichen Verhandlung übertragen. § 19 SGG, der nach § 55 Abs. 1 SGG auch für die Landessozialgerichte gilt, besagt also nichts darüber, welche Aufgaben den ehrenamtlichen Beisitzern zukommen, er bestimmt vielmehr nur, daß der ehrenamtliche Beisitzer dort, wo er Aufgaben ausübt, sie mit gleichen Rechten ausübt wie der Berufsrichter.
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Der Große Senat hat daher geprüft, ob aus den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzesüber die einzelnen Abschnitte des Urteilsverfahrens und über die Verteilung der Aufgaben zwischen den Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Beisitzern im Urteilsverfahren allgemeine Grundsätze abzuleiten sind, die eine ausreichende Grundlage für die Auslegung des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG bieten. Er hat diese Frage bejaht.
17
Das Urteilsverfahren gliedert sich in drei Abschnitte: das vorbereitende Verfahren, die Sitzung des Gerichts und den der Sitzung nachfolgenden Verfahrensabschnitt.
18
Der erste Abschnitt des Urteilsverfahrens umfaßt die vorbereitenden Maßnahmen, die dem Erlaß der Entscheidung dienen. Hierzu gehören insbesondere die Anhörung der Beteiligten (§§ 104, 107, 108 SGG), die Klärung der Anträge (§ 106 Abs. 1 SGG), die Erhebung von Beweisen und Beiladung anderer (§ 106 Abs. 2, 3, § 109 SGG), die formelle Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (§§ 110, 111 SGG), die Gewährung oder Versagung von Akteneinsicht (§ 120 SGG). In diesem Abschnitt trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nur durch Berufsrichter. Die ehrenamtlichen Beisitzer wirken in diesem Abschnitt in keinem Falle mit.
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Der zweite Abschnitt besteht in dem Termin der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs. 1, § 132 SGG), bei dem schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG in der Beschlußfassung über das Urteil. In diesem Teil des Verfahrens, der durch eine Sitzung des Gerichts zur Fällung des Urteils gekennzeichnet ist, bilden die rechtskundigen Berufsrichter und die auf Grund ihrer Lebenserfahrung und sozialen Stellung berufenen ehrenamtlichen Beisitzer eine einheitliche Richterbank. Sie müssen zur Fällung einer Entscheidung und bei ihrer Verkündung, aber auch bei allen in dieser Sitzung erforderlich werdenden Beschlüssen gemeinsam tätig werden, selbst wenn die Beisitzer bei gleichartigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken. Nur einzelne Aufgaben sind dem Vorsitzenden allein zugewiesen, wie z. B. die Leitung der Verhandlung (§ 112 SGG), der Beratung und Abstimmung (§ 194 GVG). Die Beisitzer haben bei der Ausübung ihres Ehrenamtes in der Sitzung die gleichen Rechte wie die Berufsrichter (§ 19 Abs. 1 SGG), insbesondere gleiches Stimmrecht und das Recht, sachdienliche Fragen an die Beteiligten zu stellen (§ 112 Abs. 4 SGG). Daß die ehrenamtlichen Beisitzer nur in diesem Abschnitt des Verfahrens tätig werden, wird bestätigt durch die Regelung in § 26 (§§ 36, 48) SGG, wonach das Präsidium des Gerichts die Reihenfolge festzustellen hat, in der die ehrenamtlichen Beisitzer "zu den Verhandlungen zuzuziehen sind". Mit dem Erlaß des Urteils endet somit die Tätigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer.
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An die Verkündung des Urteils schließt sich der dritte Abschnitt an. Er umfaßt alle Vorgänge des Verfahrens, die dem Erlaß der Entscheidung folgen und die notwendig sind, um deren Verwirklichung zu ermöglichen und zu sichern. In diesem Teil des Verfahrens wirken die ehrenamtlichen Beisitzer nicht mit. In diesen Abschnitt fällt die schriftliche Abfassung des Urteils mit der Unterschriftsleistung.
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Daß das Sozialgerichtsgesetz die schriftliche Niederlegung des Urteils einschließlich der Unterzeichnung vor der URteilsverkündung kennt und als eine nur den Berufsrichtern zufallende Aufgabe angesehen wissen will, ergibt sich aus § 134, wonach das Urteil von dem Vorsitzenden allein zu unterschreiben ist. § 134 steht unter den für alle Instanzen geltenden Gemeinsamen Vorschriften (in dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Gesetzes) und stellt klar, daß die ehrenamtlichen Beisitzer das Urteil nicht mitzuunterschreiben haben. Das gilt auch dann, wenn das Urteil bei der Verkündung, d. h. in Gegenwart der ehrenamtlichen Beisitzer, schon vollständig schriftlich niedergelegt war (vgl. § 154 Satz 2).
22
Für das Berufungsverfahren wandelt § 153 Abs. 2 Satz 1 die Vorschrift des § 154 Satz 1 dahin ab, daß statt des Vorsitzenden "die Mitglieder des Senats" das Urteil unterschreiben. Das bedeutet nicht, daß damit den ehrenamtlichen Beisitzern im zweiten Rechtszug andere Aufgaben beigelegt würden als im ersten Rechtszug. Vielmehr wird hier die Punktion des Vorsitzenden in der ersten Instanz für die zweite Instanz auf alle Berufsrichter erweitert, wie ja auch sonst Befugnisse des Vorsitzenden nur in der zweiten (und dritten) Instanz übertragen werden können nur zwar auf Berufsrichter (vgl. die obigen Ausführungen zu dem §§ 34 Abs. 2, 155 SGG).
23
Die Auffassung, daß die Unterzeichnung der Urteilsurschrift mit der Urteilsfindung in einem besonders engen Sachzusammenhang stehe und daß deshalb alle Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil unterzeichnen müßten, widerspricht, wie dargelegt der klaren Vorschrift des § 134 SGG.
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Wenn § 153 Abs. 2 SGG in Satz 1 von "Mitgliedern des Senats", in Satz 2 von dem dienstältesten "Berufsrichter" spricht, so kann hieraus nicht gefolgert werden, daß unter "Mitgliedern des Senats" neben den Berufsrichtern auch die Landessozialrichter zu verstehen seien. Denn es handelt sich im Falle des Satzes 2 um die Übertragung einer Tätigkeit, die zum Aufgabengebiet des Vorsitzenden gehört. Die Aufgaben des Vorsitzenden können aber, wie ausgeführt, allein einem Berufsrichter übertragen werden, so daß hier das Gesetz mit Recht von einem Berufsrichter spricht.
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Nach alledem ist der Große Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Urteil des Landessozialgerichts mit den Unterschriften der drei Berufsrichter dem Gesetz entspricht.
Von Rechts wegen.