Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 79 AufenthV, Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
§ 79 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Kapitel 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 AufenthV – Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.
Zu § 79: Geändert durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530).