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§ 17 AufenthV, Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
§ 17 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 17 AufenthV – Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbstständige Tätigkeiten ausübt. 2Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. 3Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 15a und § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. 4Selbständige Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.
Zu § 17: Geändert durch V vom 14. 10. 2005 (BGBl I S. 2982), G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), V vom 6. 6. 2013 (BGBl I S. 1499), 8. 4. 2015 (BGBl I S. 599), 18. 12. 2015 (BGBl I S. 2467), 1. 8. 2017 (BGBl I S. 3066), 23. 3. 2020 (BGBl I S. 655) und G vom 12. 8. 2021 (BGBl I S. 3538).