Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung
Autor:
Erläuterung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt (§ 96 SGB III), muss der Arbeitgeber dies unter Beifügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung der Agentur für Arbeit mitteilen und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft machen. Diese Anzeige ist Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.
(2) Die Nachweispflicht trifft den Arbeitgeber auch, wenn die Betriebsvertretung die Anzeige erstattet und den Antrag gestellt hat.
(3) Die Verpflichtung des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf die Errechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes.
(4) Macht der Arbeitgeber diese Anzeige nicht, kann er sich den Arbeitnehmern gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
(5) Macht der Arbeitgeber geltend, dass der Arbeitsausfall eine Folge eines Arbeitskampfes ist, hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu hat er eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
Rechtsgrundlage
→§ 96 SGB III