Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Massagen am Arbeitsplatz - Arbeitslohn
Massagen am Arbeitsplatz - Arbeitslohn
A. Erläuterung
Vom Arbeitgeber bezahlte Massagen am Arbeitsplatz bzw. in den Räumen des Arbeitgebers sind dann nicht als geldwerter Vorteil anzusehen, wenn sie einer berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorbeugen sollen. Werden solche Massagen dagegen im Rahmen von Motivationsmaßnahmen bezahlt, dann ist der Gegenwert dem Arbeitslohn zuzurechnen.