Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 67 EStH 2010
Hinweis 67 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 67 EStH 2010
Antragstellung
>DA-FamEStG 67.2 (BStBl 2009 I S. 1096-1097) unter Berücksichtigung der Änderungsweisung des BZSt vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 31)
Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen
>DA-FamEStG 67.1 (BStBl 2009 I S. 1096)
Kinder über 18 Jahre
>DA-FamEStG 67.2.3 (BStBl 2009 I S. 1097)
Mitwirkungspflichten
>DA-FamEStG 67.4 (BStBl 2009 I S. 1099-1101)
Zuständigkeit
Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe des § 31 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG).