Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 34c (3) EStH 2010
Hinweis 34c (3) EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 34c (3) EStH 2010
Anrechnung (bei)
abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage
Keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht (>BFH vom 2.2.1994, Leitsatz 8 - BStBl II S. 727),
abweichender ausländischer Steuerperiode möglich >BFH vom 4.6.1991 (BStBl 1992 II S. 187),
schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung >BFH vom 31.7.1991 (BStBl II S. 922),
schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern
§ 34c EStG nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 EStG (>Artikel 15a Abs. 3 DBA Schweiz).
Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung
B e i s p i e l :
Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2010
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 100.000 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.300 € Sonderausgaben und Freibeträge 6.140 € In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 € gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 €. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
S. d. E. (100.000 € + 5.300 € =) 105.300 € Altersentlastungsbetrag - 1.900 € G. d. E. 103.400 € Sonderausgaben und Freibeträge - 6.140 € z. v. E. 97.260 € Einkommensteuer nach dem Splittingtarif 24.586 € anteilige Steuer = 24.586 € × 6.500 €: 105.300 € = 1.517,65 € (aufgerundet) 1.518 € Nur bis zu diesem Betrag kann die ausländische Steuer angerechnet werden.