Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 17 (5) EStH 2010
Hinweis 17 (5) EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 17 (5) EStH 2010
Absenkung der Beteiligungsgrenze
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der gemeine Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Absenkung der Beteiligungsgrenze anzusetzen (> BVerfG vom 7.7.2010 - BStBl 2011 II S. 86 und BMF vom 20.12.2010 - BStBl 2011 I S. 16) .
Allgemeines
>R 6.2
Bezugsrechte/Gratisaktien
Das anlässlich einer Kapitalerhöhung entstehende konkrete Bezugsrecht auf neue Aktien führt zu einer Abspaltung der im Geschäftsanteil verkörperten Substanz und damit auch zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten für die Altanteile; dieser Teil ist dem Bezugsrecht zuzuordnen (>BFH vom 19.4.2005 - BStBl II S. 762).
Werden Kapitalgesellschaftsanteile im Anschluss an eine mit der Gewährung von kostenlosen Bezugsrechten oder von Gratisaktien verbundene Kapitalerhöhung veräußert, sind die ursprünglichen Anschaffungskosten der Kapitalgesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien entfallenden Betrag nach der Gesamtwertmethode zu kürzen (>BFH vom 19.12.2000 - BStBl 2001 II S. 345).
Bürgschaft
Auch eine Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann unter Umständen zu den Anschaffungskosten der Beteiligung gehören (>BFH vom 2.10.1984 - BStBl 1985 II S. 320).
Die Bürgschaftsverpflichtung eines zahlungsunfähigen Gesellschafters erhöht nicht die Anschaffungskosten seiner Beteiligung (>BFH vom 8.4.1998 - BStBl II S. 660).
>Drittaufwand
Darlehensverluste
Zur Berücksichtigung von Darlehensverlusten als nachträgliche Anschaffungskosten für Fälle, bei denen auf die Behandlung des Darlehens die Vorschriften des MoMiG anzuwenden sind >BMF vom 21.10.2010 (BStBl I S. 832). Für die übrigen Darlehen >BMF vom 8.6.1999 (BStBl I S. 545 - letztmals abgedruckt im Anhang 6 EStH 2009).
Drittaufwand
Wird einer GmbH durch einen nahen Angehörigen eines Gesellschafters ein Darlehen gewährt und kann die GmbH das Darlehen wegen Vermögenslosigkeit nicht zurückzahlen, kann der Wertverlust der Darlehensforderung bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns des Gesellschafters nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden (>BFH vom 12.12.2000 - BStBl 2001 II S. 286). Gesondert zu prüfen ist, ob dem Gesellschafter das Darlehen unmittelbar zuzurechnen ist (>BMF vom 21.10.2010 - BStBl I S. 832).
Die Inanspruchnahme des Ehegatten des Alleingesellschafters einer GmbH aus der Bürgschaft für ein der Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise durch eine Bank gewährtes Darlehen erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters, soweit dieser verpflichtet ist, dem Ehegatten die Aufwendungen zu ersetzen (>BFH vom 12.12.2000 - BStBl 2001 II S. 385).
Hat eine GmbH I, die vom Ehemann der Mehrheitsgesellschafterin einer weiteren GmbH (GmbH II) beherrscht wird, der GmbH II als "Darlehen" bezeichnete Beträge überlassen, die bei dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH I als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert worden sind, erhöht die Gewährung des "Darlehens" als mittelbare verdeckte Einlage die Anschaffungskosten der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH II auf ihre Beteiligung (>BFH vom 12.12.2000 - BStBl 2001 II S. 234).
Gutachtenkosten
Kapitalerhöhung gegen Einlage
Eine Kapitalerhöhung gegen Einlage führt bei den bereits bestehenden Anteilen zu einer Substanzabspaltung mit der Folge, dass Anschaffungskosten der Altanteile im Wege der Gesamtwertmethode teilweise den Bezugsrechten bzw. den neuen Anteilen zuzuordnen sind (>BFH vom 21.1.1999 - BStBl II S. 638).
Kapitalrücklage
Die Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer Gesellschaft, die dem deutschen Handelsrecht unterliegt, ist eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen und erhöht die Anschaffungskosten seiner Beteiligung. Ist die empfangende Gesellschaft eine ausländische, ist nach dem jeweiligen ausländischen Handelsrecht zu beurteilen, ob die Einzahlung in die Kapitalrücklage die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft erhöht oder zur Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftsguts "Beteiligung an der Kapitalrücklage" führt (>BFH vom 27.4.2000 - BStBl 2001 II S. 168).
Rückbeziehung von Anschaffungskosten
Fallen nach der Veräußerung der Beteiligung noch Aufwendungen an, die nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind, sind sie nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu dem Veräußerungszeitpunkt zu berücksichtigen (>BFH vom 2.10.1984 - BStBl 1985 II S. 428).
Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung
Setzt die Körperschaft ihr Nennkapital zum Zweck der Kapitalrückzahlung herab (§ 222 AktG, § 58 GmbHG), mindern die Rückzahlungsbeträge, soweit sie nicht Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind, nachträglich die Anschaffungskosten der Anteile (>BFH vom 29.6.1995 - BStBl II S. 725).
Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung
Die Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung (>BFH vom 29.8.2000 - BStBl 2001 II S. 173).
Veräußerung nach Überführung in das Privatvermögen
Veräußert ein Gesellschafter Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, tritt der Teilwert oder der gemeine Wert dieser Anteile zum Zeitpunkt der Entnahme nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können (>BFH vom 13.4.2010 - BStBl II S. 790).
Verdeckte Einlage
Begriff >H 4.3 (1)
Zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gehören neben dem Anschaffungspreis der Anteile auch weitere in Bezug auf die Anteile getätigte Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten noch Veräußerungskosten sind, wie z. B. Aufwendungen, die als verdeckte Einlagen zur Werterhöhung der Anteile beigetragen haben (>BFH vom 12.2.1980 - BStBl II S. 494).
Zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gehört auch der gemeine Wert von Anteilen i. S. d. § 17 EStG, die verdeckt in eine Kapitalgesellschaft, an der nunmehr eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht, eingebracht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die verdeckte Einlage vor dem 1.1.1992 erfolgt ist (>BFH vom 18.12.2001 - BStBl 2002 II S. 463).
>Drittaufwand
Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung von GmbH-Anteilen
Wird die Beteiligung nicht insgesamt veräußert und wurden die Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten und zu verschiedenen Preisen erworben, kann der Stpfl. bestimmen, welche Anteile oder Teile davon er veräußert. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (-verlustes) sind die tatsächlichen Anschaffungskosten dieser Anteile maßgebend (>BFH vom 10.10.1978 - BStBl 1979 II S. 77).