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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Betriebsausflug/Betriebsfeier
Betriebsausflug/Betriebsfeier
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Für viele Mitarbeiter ist es ein besonderes Highlight im Lauf des Arbeitsjahres, für andere eine Pflichtübung: Die Betriebsfeier und/oder der Betriebsausflug (oder auch die Karnevalsfeier). Dabei gibt es eine kaum zu überblickende Menge von Varianten z.B. hinsichtlich Gestaltung und Organisation. Der Beitrag geht auf die wichtigsten Aspekte ein.
2. Begriff, Inhalt und Durchführung
Ein Betriebsausflug liegt vor, wenn der Arbeitgeber ihn organisiert oder er zumindest mit der Durchführung einverstanden ist. Organisieren Arbeitnehmer dagegen gemeinschaftliche Aktivitäten ohne Einschaltung des Arbeitgebers bzw. des Betriebsrates, sind diese ihrem Privatleben zuzuordnen (siehe dazu auch BSG, 26.06.2014 – B 2 U 7/13 R).
Zu den Einzelheiten des Betriebsausfluges - bzw. als zeitsparende Variante die Betriebsfeier - gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Möglich, aber nicht üblich ist es, die Einzelheiten in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (vgl. § 88 BetrVG) zu regeln. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Betriebsfeiern oder -ausflüge durchzuführen; dementsprechend hat der Mitarbeiter keinen Anspruch hierauf. Wenn jedoch eine solche Aktion durchgeführt wird, haben grundsätzlich alle Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilnahme. Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechts nicht vereinbar, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund auszuschließen. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages freigestellt sind (ArbG Köln, 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16).
Praxistipp:
Ein sachlicher Grund in diesem Sinne könnte z.B. die Sicherstellung einer Notbesetzung sein.
Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, den Zugang zu der Veranstaltung von Voraussetzungen abhängig zu machen, die sachlich gerechtfertigt sind. Ein Verfahren gegen die Zugangsregelungen einer Klinik, wonach für die Teilnahme an einem Sommerfest eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, negativer Antigen-Schnelltest erforderlich ist, ist zulässig (LSG Berlin-Brandenburg, 01.07.2022 – 6 Ta 673/22). Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht erforderlich. Die Klinik handle nicht hoheitlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich. Ansprüche ergäben sich schon deshalb nicht aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG), weil dieses gem. § 3 Abs. 1 LADG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier nicht der Fall. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könnten sich keine Ansprüche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund hier genannter Merkmale geltend mache. Er behaupte keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt sein. Die sachliche Rechtfertigung sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung in § 20a IfSG (einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte von Krankenhäusern) gegeben.
Beispiele für Betriebsveranstaltungen in dem hier beschriebenen Sinne können auch Abteilungsfeiern, Pensionärstreffen oder Jubiläumsfeiern sein. Für die Unternehmensführung stellt sich zunächst die Frage, welche Ziele mit einem solchen "social event" erreicht werden sollen. In den meisten Unternehmen soll das Betriebsklima gefördert werden. Neben der Verbesserung des Betriebsklimas könnte u.a. auch ein "Dankeschön" an die Mitarbeiter für erfolgreiche Arbeit beabsichtigt sein. Dafür sind der Betriebsausflug oder eine Firmenfeier sehr gut geeignet, weil die Umgangsregeln im Allgemeinen etwas gelockert sind und sich die Kollegen untereinander in ungezwungener Atmosphäre persönlich besser kennenlernen können. Dies gilt gerade auch im Verhältnis zu den Führungskräften. Die Veranstaltung kann Kommunikation und Teamgeist erheblich fördern. Allerdings lässt sich gute Stimmung nicht "von oben herab" verordnen. Sofern die Unternehmenskultur an sich nicht stimmt, kann auch eine Feier dies nicht heilen.
In vielen Betrieben gibt es für die Organisation solcher Veranstaltungen bewährte und eingespielte Strukturen. Mancherorts ist der Betriebs- bzw. Personalrat damit betraut oder zumindest miteingebunden. Nicht selten - gerade im Mittelstand - organisiert auch die Unternehmensleitung.
Praxistipp:
Dabei sind viele Einzelpunkte festzulegen - z.B.
Gestaltung des Ausfluges (ein-/mehrtägig/Programm)?
Ein Ausflug für alle Betriebsangehörigen oder - in größeren Unternehmen - mehrere Ausflüge?
Termin während der Arbeitswoche oder am Wochenende (ggf. mit Zeitgutschrift)?
Gibt es Termine, die aus betrieblichen Gründen nicht geeignet sind (Messen, Saisonzeiten, Urlaubszeiten, Abwesenheit von wichtigen Führungskräften)?
Welcher Turnus soll eingehalten werden (einmal/mehrmals jährlich)?
In welchem Umfang werden die Kosten vom Unternehmen getragen (freiwillige Leistung!)?
In welchem Umfang werden die Teilnehmer freigestellt?
Werden auch Familienangehörige eingeladen?
Ganz entscheidend für den Erfolg des Ausfluges ist ein gutes Programm. Dabei ist Kreativität gefragt; es bietet sich daher an, ein Team mit der Organisation zu betrauen. Eine Vielzahl von Ideen und Vorschlägen findet sich im Internet.
Keine Betriebsfeier liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Kosten zu einer Betriebsfeier anlässlich eines dienstlichen Anlasses (hier: Dienstjubiläum) einlädt. Seine Aufwendungen dafür können aber ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein (BFH, 20.01.2016 – VI R 24/15).
Infolge der Corona-Pandemie fallen viele Betriebsfeiern aus. Vielen Entscheidern ist die Gefahr zu groß, dass sich die Teilnehmer anstecken. Wird die Veranstaltung trotzdem durchgeführt, ist ein Hygienekonzept unumgänglich. Dabei sind die vor Ort maßgebenden, aktuellen Kontaktregelungen zu beachten. Ob Abstands- und Maskenpflicht allerdings bei einer solchen Veranstaltung durchsetzbar sind, ist fraglich. Manche Betriebe führen Online-Weihnachtsfeiern durch (Anregungen siehe unter www.kommmitmensch.de/aktuelles). Dabei gelten für die steuerliche Behandlung der Kosten die gleichen Regelungen wie bei Präsenzveranstaltungen.
Tipps für eine Präsenz-Weihnachtsfeier in Corona-Zeiten können Sie einer Pressemitteilung der DGUV entnehmen. Der Betrieb hat naturgemäß ein großes Interesse, Infektionen der Belegschaft zu vermeiden. Beachtet werden müssen die Vorgaben der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, der Gefährdungsbeurteilung und das auf dieser Basis erstellte Hygienekonzept. Geprüft werden sollten auch evtl. Vorgaben der Länder und der Kommunen.
3. Arbeitsrechtliche Aspekte
Findet der Ausflug während eines Arbeitstages statt, hat der Mitarbeiter für die ausgefallene Arbeitszeit Anspruch auf Vergütung. Problematisch kann dies bei Schichtbetrieb sein: Es kann dann nicht darauf abgestellt werden, inwieweit der Ausflug genau in die Arbeitszeit des einzelnen Mitarbeiters fällt. Vielmehr sollte die vertraglich geschuldete Arbeitszeit für diesen Tag vergütet werden.
Es besteht keine Teilnahmepflicht. Wer nicht mitkommt, muss an diesem Tag arbeiten. Ist dies nicht möglich (weil z.B. die Bänder stillstehen oder die Betriebsräume nicht zugänglich sind), gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und ist verpflichtet, die Vergütung trotz der unterlassenen Arbeitsleistung zu zahlen (§ 615 BGB). Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG kann kein Erholungsurlaub seitens des Arbeitgebers angeordnet werden (BAG, 04.12.1970 - 5 AZR 242/70 - a.A. VG Gießen, 23.02.2006 - 5 E 5864/04). Der Arbeitgeber kann aber im Rahmen seines Direktionsrechts dem Mitarbeiter an diesem Tag eine andere, zumutbare Arbeit zuweisen.
Der Arbeitgeber kann aber die Teilnehmer – über die Leistungen bei der Betriebsveranstaltung selbst hinaus – belohnen. Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot muss dadurch nicht verletzt sein (LAG Köln, 26.03.2014 – 11 Sa 845/13). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund, dass das Geschenk des Unternehmens (iPad im Wert von 400 EUR) an die Teilnehmer der Betriebsfeier nicht als Arbeitslohn, sondern als eine Zuwendung eigener Art anzusehen sei, mit der ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnt werden sollte. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zur Zeit der Veranstaltung krankgeschrieben war, deshalb nicht teilnehmen konnte und kein iPad erhielt.
Andererseits darf der Arbeitgeber aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist, nicht von der Teilnahme ausschließen. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt sind (ArbG Köln, 22.06.2017 – 8 Ca 5233/16).
Falls ein Notdienst erforderlich ist, sollte dieser einvernehmlich mit dem Betriebsrat bestimmt werden. Dabei sollte zunächst versucht werden, diesen auf freiwilliger Basis zu besetzen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Mitarbeiter dafür "zwangsverpflichtet" werden (ggf. auch aus dem Kreis der Nichtteilnehmer). Die so verpflichteten Arbeitnehmer müssen jedoch für die Arbeit an diesem Tag einen Ausgleich erhalten.
Dauert der Ausflug länger als die betriebsübliche Arbeitszeit, besteht für diese zusätzliche Zeit kein Anspruch auf Ausgleich bzw. Vergütung.
Die Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung des Unternehmens. Dennoch ist es üblich, dass der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kosten übernimmt. Daraus erwächst jedoch auch bei langjähriger Übung kein Rechtsanspruch des einzelnen Mitarbeiters, da die Aufwendungen in der Regel der Belegschaft als Ganzes zur Verfügung gestellt werden. Umgekehrt müssen die zur Verfügung gestellten Mittel gleichmäßig auf alle teilnehmenden Mitarbeiter verteilt werden.
So schön eine Betriebsfeier sein kann – der Alkoholgenuss kann zu persönlichem Fehlverhalten führen und auch dann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Kündigung haben (LAG Hamm, 30.06.2004 – 18 Sa 836/04).
4. Steuerrecht
Die Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit die damit verbundene Zuwendung 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Der Begriff der Betriebsveranstaltung und die steuerliche Behandlung der Aufwendungen sind in dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – VI C 5 – S 2332/15/10001 – BStBl 2015 I S. 832 und unter www.bundesfinanzministerium.de/Service/Publikationen/BMF-Schreiben erläutert (siehe auch das ergänzende Schreiben des BMF vom 07.12.2016). Um eine Betriebsveranstaltung handelt es sich, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG). Keine Rolle spielt, ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber oder der Personalvertretung durchgeführt wird; ebenso ist unerheblich, ob sie während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. In dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (a.a.O) wird auch definiert, welcher Teilnehmerkreis begünstigt ist. Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern eines Betriebes oder eines Betriebsteils, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie auf die Stellung im Betrieb und die Leistungen offenstehen (BFH, 16.05.2013 – VI R 94/10 u. FG Münster, 27.11.2018 – 15 K 3383/17 L). Durch eine gesetzliche Neuregelung wurde der Betrag von 110 EUR von einer Freigrenze zu einem Freibetrag umgewandelt. Sind die Aufwendungen also je Arbeitnehmer höher, ist nur der übersteigende Betrag individuell zu versteuern. Der übersteigende Betrag kann alternativ mit einem Steuersatz von 25 Prozent pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Wird nur ein einzelner Mitarbeiter, z.B. aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Betrieb, geehrt, ist dies keine Betriebsveranstaltung. In diesem Fall können aber Sachzuwendungen bis zu der Freigrenze von 110 EUR bei ganz überwiegend betrieblichem Interesse steuerfrei bleiben (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Die Freigrenze gilt für alle (aktiven) Arbeitnehmer des Betriebes (auch Teilzeitbeschäftigte einschließlich Minijobber), für die ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen. Sie gilt auch für Leiharbeitnehmer, die an einer solchen Veranstaltung des Entleihers teilnehmen. Beschäftigungsbetrieb und Verleiher müssen sich in diesem Fall hinsichtlich der Voraussetzungen und der evtl. Durchführung der Besteuerung abstimmen. Zum Teilnehmerkreis i.d.S. gehören nicht Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind (wie Künstler, Eventmanager und Busfahrer) und die nicht zur Belegschaft gehören (BFH, 28.04.2020 – VI R 41/17 – zur Nachholung von Tatsachenfeststellungen an das FG zurückverwiesen). Die Aufwendungen für diesen Personenkreis können jedoch die Gesamtkosten, die auf die Teilnehmer umzulegen sind, vermindern.
Sofern auch Angehörige teilnehmen, werden die auf sie entfallenen Kosten auf die 110 EUR-Grenze für den Arbeitnehmer angerechnet. Die zu berücksichtigenden Gesamtkosten sind dafür zunächst durch die Zahl der Teilnehmer zu dividieren. Haben Angehörige eines Mitarbeiters teilgenommen, sind deren anteilige Kosten ihm zuzurechnen. Dies bewirkt u.U. die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Betriebsangehörigen.
Berücksichtigt werden alle übernommenen Kosten (z.B. Verpflegung, Programmgestaltung, Eintrittsgelder, Fahrten). Das Gesetz stellt jetzt ausdrücklich klar, dass anteilig auch die Kosten angerechnet werden müssen, die nicht dem einzelnen Mitarbeiter zugerechnet werden können, wie z.B. Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (Saalmiete, Organisationskosten etc.). Anzurechnen sind dabei nur die Kosten, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen gegenüber Dritten aufwendet (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG). Nicht angerechnet werden müssen daher rechnerische Selbstkosten des Betriebes z.B. für die Erfassung der steuerpflichtigen Aufwendungen für die einzelnen Mitarbeiter durch die Lohnbuchhaltung.
Reisekostenerstattungen sind nicht einzurechnen, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Mitarbeiters stattfindet und er die Anreise zur Veranstaltung selbst organisieren muss. Dagegen gehören die Kosten für eine gemeinsame Busfahrt vom Firmensitz zum Ort der Feier zu den Aufwendungen für die Veranstaltung und sind daher bei den Gesamtkosten zu berücksichtigen.
Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Sofern der Mitarbeiter an mehr als zwei Veranstaltungen jährlich teilnimmt, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, ausgewählt werden.
Praxistipp:
Muss ein Arbeitnehmer an den Feiern aus dienstlichen Gründen (z.B. als Vorgesetzter oder Betriebsrat) teilnehmen, ist der auf ihn entfallende Anteil an den Gesamtkosten kein Arbeitslohn.
Voraussetzung ist außerdem grundsätzlich, dass die Betriebsfeier allen Angehörigen des Betriebs bzw. des Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag kann aber auch angewandt werden, wenn die Veranstaltung
nur für eine Organisationseinheit des Betriebes,
die ausgeschiedenen Mitarbeiter oder
die Arbeitnehmer, die ein rundes Betriebsjubiläum feiern,
durchgeführt wird.
Auf den Betrag von 110 EUR werden auch Geschenke angerechnet, die anlässlich der Veranstaltung an den Arbeitnehmer übergeben werden. Voraussetzung ist, dass das Geschenk aus Anlass der Betriebsfeier überreicht wird. Wird dadurch der Betrag von 110 EUR überschritten, ist der übersteigende Betrag zu versteuern (R 19.5 Abs. 6 LStR und Abschn. 5 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 a.a.O.). Es ist aber eine Pauschalbesteuerung möglich. Barzuwendungen sind nur dann nicht steuerpflichtig, wenn sie statt der Sachzuwendungen gewährt werden und ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist. Der Freibetrag gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Außerdem kann auch zusätzlich die Freigrenze für sonstige Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG für ein Geschenk genutzt werden.
Problematisch kann es werden, wenn tatsächlich deutlich weniger Mitarbeiter teilnehmen, als sich angemeldet haben. Im Hinblick auf die Fixkosten wie z.B., Kosten für Busfahrt und Programmgestaltung kann schnell die Grenze von 110 EUR pro (tatsächlichem) Teilnehmer überschritten sein. Gesetzlich wurde ab 01.01.2015 festgelegt, dass die Gesamtkosten grundsätzlich auf die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter zu verteilen sind (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG und BMF-Schreiben vom 07.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001). Das FG Köln hatte dies jedoch verworfen und vertrat die Auffassung, dass das Nichterscheinen von angemeldeten Kollegen nicht zu Lasten der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer gehen darf. Dies gelte insbesondere, wenn die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen haben (FG Köln, 27.06.2018 – 3 K 870/17). Der BFH entschied im Revisionsverfahren gegen dieses Urteil jedoch anders und stellte klar, dass die Gesamtkosten auf die tatsächlichen Teilnehmer aufzuteilen sind (BFH, 29.04.2021 – VI R 31/18. Ein Verfahren dagegen ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1443/21 anhängig). Sagen angemeldete Mitarbeiter ab und vermindern sich die Gesamtkosten dadurch nicht, ist der Anteil der teilnehmenden Kollegen entsprechend höher.
Praxistipp:
Evtl. aufgrund der angegebenen Rechtsprechung des BFH ergangene Steuerbescheide können Sie bis zur Entscheidung des BVerfG – ggf. durch Einspruch – offenhalten.
Von der lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendung zu unterscheiden ist die umsatzsteuerrechtliche Seite (siehe hierzu Abschnitt 7 des BFM-Schreibens vom 14.10.2015, a.a.O.). Bei der Umsatzsteuer handelt es sich bei dem Betrag von 110 EUR um eine Freigrenze. Wird der Betrag bei einem Teilnehmer überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug für die auf ihn entfallenden Aufwendungen ganz.
Soweit z.B. der Freibetrag von 110 EUR überschritten wird oder mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden, können die grundsätzlich steuerpflichtigen Beträge pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Pauschalbesteuerung muss nicht bei der Finanzverwaltung beantragt werden. Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer fallen ggf. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer an. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Pauschalsteuer nach wie vor auch nach deren Wegfall für die meisten Steuerpflichtigen zu erheben. Zu der Frage, ob die Rechtsprechung des BFH, wonach die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG nur anwendbar ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, auch nach Einfügung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, insbesondere mit dessen Legaldefinition in Satz 1, weiterhin Anwendung findet, ist unter dem Az.: VI R 5/22 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
Richtet der Arbeitgeber eine Feier allein für die Führungskräfte aus, darf die Lohnsteuer nicht mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % erhoben werden (FG Münster, 20.02.2020 – 8 K 32/19 E, P, L – Revision zugelassen). Nach der Entscheidung lag eine Betriebsveranstaltung nicht vor, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offen gestanden hat.
Praxistipp:
Damit die Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden können, sollte der Zweck der Ausgabe auf den jeweiligen Belegen eindeutig erkennbar sein. Z.B. sollte die Rechnung des Restaurants, in der die Veranstaltung stattfand, neben Ort und Datum auch den Anlass der Bewirtung (z.B. "Weihnachtsfeier Fa. Mustermann") enthalten. Sinnvoll sind auch Stempel und Unterschrift des Wirtes (siehe auch § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
5. Sozialversicherung
5.1 Grundsätzliches
Soweit kein Arbeitslohn vorliegt, d.h. der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten wird, liegt auch kein Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung vor. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen daher nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Das Gleiche gilt, wenn der Betrag überschritten wird und insoweit eine Pauschalbesteuerung erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV i.V.m. § 40 Abs. 2 EStG). Soweit die Pauschalbesteuerung rückwirkend vorgenommen wird (z.B. bei mehreren Veranstaltungen pro Jahr), besteht grundsätzlich auch rückwirkend Beitragsfreiheit. Dies ist aber nur bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich. Diese ist bis spätestens 28. Februar des Folgejahres zu erstellen (TOP 5 Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 20.04.2016). Anderer Meinung ist das LSG Niedersachsen-Bremen; eine nach dem 28. Februar des Folgejahres mit Zustimmung der Finanzverwaltung vorgenommene pauschale Besteuerung führt danach auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2022 – L 12 BA 3/20 – Revision zugelassen).
5.2 Keine Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe ist grundsätzlich nur für öffentliche Veranstaltungen zu zahlen. Wird z.B. für ein Betriebsfest eine Band engagiert, fällt die Abgabe nicht an, da die Veranstaltung nicht öffentlich ist, sondern nur einem festgelegten, betriebsinternen Teilnehmerkreis offensteht. Werden dagegen auch Geschäftspartner oder Personen des öffentlichen Lebens eingeladen, besteht grundsätzlich Abgabepflicht.
5.3 Unfallversicherung
Da Betriebsveranstaltungen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen anzusehen sind, unterliegen sie einschließlich aller notwendigen Wege dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch eine gemeinsame Faschingsfeier des Unternehmens oder einzelner Abteilungen können eine Betriebsveranstaltung i.d.S. sein. Versichert sind alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, wie Lokalbesuche, Tanzen, Wandern etc. Für Gäste oder teilnehmende Familienangehörige besteht kein Versicherungsschutz.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Mitarbeitern untereinander dient. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss damit betriebliche Zwecke verfolgen und von der Unternehmensleitung initiiert, zumindest aber gebilligt sein (BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R; BSG, 26.06.2014 – B 2 U 7/13). Die Kenntnis, die Hinnahme oder eine allgemeine Förderung durch die Unternehmensleitung (z.B. durch die Änderung organisatorischer Regeln oder die Bereitstellung von Räumen) ist nicht ausreichend (LSG Sachsen, 07.10.2015 – 6 U 183/13 m.w.N.). Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur zugerechnet werden, wenn wenigstens folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber will die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und mit ihm durchführen. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen bzw. alle Angehörigen einer organisatorisch abgegrenzten Abteilung des Betriebs eingeladen oder einladen lassen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden im Sinne einer absoluten Untergrenze kommt es hingegen nicht an (BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R u. LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - L 17 U 210/20).
Der für die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen gegeben. Der erforderliche Zusammenhang endet, wenn die Gemeinschaftsveranstaltung beendet ist. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber oder die von ihm mit der Durchführung betraute Person die Veranstaltung beendet (SG Stuttgart, 02.07.2020 – S 1 U 1897/19). Anschließende gemeinsame Aktivitäten der Teilnehmer stehen somit nicht mehr unter dem Versicherungsschutz.
Private Veranstaltungen können, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, den Unfallversicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Leitungsebene geduldet oder gebilligt werden. Ob die Kriterien für die Zurechnung der Veranstaltung zur versicherten Beschäftigung erfüllt sind, ist durch eine Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln.
Eine Teilnehmerin an einer Weihnachtsfeier, die von den Mitgliedern eines Teams einer Behörde auf eigene Kosten außerhalb der Büroräume und außerhalb der Arbeitszeit organisiert wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, 26.06.2014 – B 2 U 7/13 R). Soweit die Feier aber im Einvernehmen mit der Betriebsleitung im dienstlichen Interesse stattfindet, besteht Versicherungsschutz auch, wenn die Unternehmensleitung nicht teilnimmt (BSG, 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R). Durch solche Veranstaltungen werde der Zusammenhalt der Beschäftigten gestärkt und das Betriebsklima gefördert. Dieser Zweck werde auch erreicht, wenn die Veranstaltung von kleineren Betriebsteilen durchgeführt werde. Nach dem Urteil ist es aber notwendig, dass die Feier allen Mitarbeitern der jeweiligen Einheit offensteht und die jeweilige Sachgebietsleitung teilnimmt. In Großbetrieben muss die Teilnahme zumindest allen Mitarbeitern einer Abteilung offenstehen.
Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss ferner erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein.
Der Versicherungsschutz setzt nicht voraus, dass eine bestimmte, feste Mindestbeteiligungsquote erreicht wird; jedoch darf die Anzahl der Teilnehmer nicht im Missverhältnis zur Größe der Belegschaft stehen (vgl. BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R). Es gibt aber keine absolute Untergrenze (BSG, 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R).
Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist (BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R; LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 – L 17 U 210/20). Wird innerhalb eines Unternehmens durch Aufspaltung auf eine Vielzahl von Veranstaltungen jeweils nur ein kleinerer Teil der Belegschaft angesprochen, ohne dass sich die Aufteilung der Veranstaltungen an betrieblichen Organisationseinheiten orientiert, liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor (hier: Skifreizeit, an der 123 von 3.000 Mitarbeiter teilnehmen – LSG Bayern, 18.10.2017 – L 2 U 308/16). Ein eintägiger, vom Unternehmer organisierter Skitag, der nicht in ein vorab erkennbares, auch sportlich nicht interessierte Mitarbeiter ansprechendes Veranstaltungsprogramm eingebettet ist, stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar (LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021 - L 3 U 1001/20).
Stehen Freizeit, Unterhaltung, und Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Dafür ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich. Auch eine rein "sportliche Gemeinschaftsveranstaltung" steht ebenso wie Freizeitveranstaltungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R). Findet einmal jährlich ein Fußballturnier im Rahmen einer mehrtägigen und unternehmensweiten Veranstaltung statt, zu der "Fußballfans und Kicker" eingeladen werden und die für externe Personen offensteht, besteht kein Versicherungsschutz (BSG, 15.11.2016 – B 2 U 12/15). Bei einem Betriebsfußballturnier, dessen Programm ausschließlich auf die Interessen der Spieler und sportinteressierter Mitarbeiter zugeschnitten ist, liegt ebenfalls keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor (BSG, 15.11.2016 a.a.O.; SG Stuttgart, 30.04.2018 – S 1 U 276/18). Ein Fußballturnier ist nicht dem versicherten Betriebssport zuzurechnen, wenn es nicht im Rahmen der regelmäßigen, im zeitlichen Zusammenhang der betrieblichen Tätigkeit stehenden Betätigung der Betriebssportgemeinschaft stattfindet, wie im Falle eines einmal jährlich stattfindenden Turniers für alle fußballinteressierten Mitarbeiter (LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - L 17 U 210/20). Ein Fußballturnier ist weder als Ausübung von Betriebssport noch um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einzuordnen. Auch die Beteiligung des betrieblichen Gesundheitsmanagements führt nicht zu einem Arbeitsunfall (BSG, 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R).
Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist ein Verkehrssicherheitstraining, das vom Arbeitgeber ausgeschrieben und bezahlt wird. Eine solche Aktion zielt nicht darauf ab, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Da es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, besteht kein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung (vgl. im Einzelnen LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 – L 15 U 311/20).
Ein Fußballturnier, das überregional von einem Unternehmensverband ausgerichtet wird und für das eine Spielerin teilweise freigestellt wird, außerdem Trikots und ein Dienstwagen gestellt werden, löst keinen Versicherungsschutz aus. Weder gehört die Teilnahme zu den dienstlichen Aufgaben der Spielerin noch ist von Betriebssport auszugehen. Ebenso liege keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor, da bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern, fehle (SG Dortmund, 31.10.2019 – S 17 U 27/18). Ist ein Fußballturnier auf einen kleinen Interessentenkreis beschränkt, wie z.B. bei einem betrieblich organisierten und finanziell unterstützten Fußballturnier in Faschingskostümen, liegt keine betriebliche Veranstaltung vor, mit der Folge, dass auch kein Versicherungsschutz besteht (BSG, 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R). Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt nur vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden sind demgegenüber nicht versichert (BSG, 13.12.2005 – B 2 U 29/04). Eine Sportveranstaltung, bei der eine Stadtfußballmeisterschaft von Betriebsfußballmannschaften ausgetragen wird, erfüllt daher weder die Kriterien eines unfallversicherten Betriebssports noch die einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht daher nicht (LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2021 - L 14 U 302/18).
Beim Betriebssport gilt, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offenstehen muss und der Wettkampfzweck nicht im Vordergrund steht. Der Sport muss als Ausgleich für die oft einseitigen beruflichen Belastungen dienen und daher eine gewisse Regelmäßigkeit aufweisen. Es darf sich aber nicht um Leistungssport handeln (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - L 17 U 210/20). Außerdem muss ein Bezug zu dem Unternehmen bestehen; daher gelten private Verabredungen für gemeinsame sportliche Aktivitäten nicht als Betriebssport. Ebenso liegt kein Betriebssport vor, wenn Personen, die keinen Bezug zum Betrieb haben, unbeschränkt teilnehmen können. An dem notwendigen Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und der betrieblichen Tätigkeit fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stehen (SG Wiesbaden, 20.11.2017 – S 32 U 34/14). Nach der Entscheidung besteht bei einem vom Arbeitgeber organisierten Volleyballturnier kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich um eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter handelte. Zu dem Ergebnis kam das Gericht auch im Hinblick darauf, dass die Veranstaltung auch Familienangehörigen, Zuschauern, Besuchern und Fans offenstand.
Die Teilnahme an der Deutschen Firmenlaufmeisterschaft steht weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der Unfallversicherung (LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2021 – L 17 U 155/20).
Ein Ausflug zu einer Eisbahn, der von der Teamleiterin als teambildende Maßnahme organisiert wird, ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn es an dem erforderlichen Einvernehmen mit der Betriebsleitung fehlt (SG Detmold, 09.02.2018 – S 1 U 263/15). Daher besteht kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dagegen hat das SG Dortmund einen Grillabend, der im Rahmen eines vom Betrieb organisierten, in einem Hotel stattfindenden zweitägigen Workshop veranstaltet wurde, als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingestuft und Versicherungsschutz bejaht (SG Dortmund, 01.02.2018 – S 18 U 211/15). Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beschäftigte bereits Alkohol konsumiert hatte. Ebenso haben Arbeitnehmer bei einer freiwilligen Teilnahme an einer gemeinsamen Fahrradtour als "Team-Event" im Rahmen eines Workshops innerhalb der regulären Arbeitszeit Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (LSG Hamburg, 29.05.2019 L 2 U 6/18). Es handelt sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Der innere Zusammenhang zwischen der Teilnahme einer Verletzten an einem Segway-Parcours als Team-Building-Maßnahme im Rahmen einer Tagung und ihrer versicherten Tätigkeit beim Unternehmen ist auch dann gegeben, wenn sie mit ihrer Teilnahme nicht eine objektiv geschuldete Handlung vornimmt, sondern einer vermeintlichen Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nachgegangen ist und nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte - und angenommen hat - sie treffe eine solche Pflicht (vgl. BSG, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R). Solche besonderen Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn die Durchführung des Segway-Parcours als Team-Building-Maßnahme integraler Bestandteil eines fachlichen Programmpunktes der Tagung ist und nicht nur mittelbar dem Betriebsklima - quasi als positiver Nebeneffekt - dient, sondern unmittelbar betrieblichen Interessen/Zielsetzung des Unternehmens (LSG München, 20.01.2022 – 17 L U 65/20).
Wird im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung ein Bowling-Turnier durchgeführt, das fester Bestandteil des Programms ist, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, wenn mit der Teilnahme eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag erfüllt wird. Dies ist der Fall, wenn Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern eines Partnerunternehmens ist (SG Aachen, 06.10.2017 – S 6 U 135/16).
Eine "Bierwanderung", die von einem Sportverein organisiert wird und an der drei von zehn Mitarbeitern teilnehmen, ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil sie der Arbeitgeber weder als eigene Veranstaltung durchführt noch Ziel ist, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dementsprechend sind die teilnehmenden Betriebsangehörigen dabei nicht gesetzlich unfallversichert (LSG Hessen, 07.08.2017 – L 9 U 205/16). Ebenso liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor, wenn ein Firmenkunde einen "Brauereinachmittag" auf dem Münchener Oktoberfest ausrichtet, zu dem die Mitarbeiter und bei ihr tätige Beschäftigte anderer Unternehmen eingeladen werden. Erleidet ein teilnehmender Mitarbeiter eines einbezogenen "anderen Unternehmens" auf dem Nachhauseweg einen Unfall, liegt daher kein Wegeunfall i.S.d. Unfallversicherung vor (SG Berlin, 01.10.2018 – S 115 U 309/17).
Die Teilnahme an einem Firmenlauf steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er ist nicht als Betriebssport zu werten, da dieser Ausgleichs- statt Wettbewerbscharakter haben und regelmäßig stattfinden muss (SG Dortmund, 04.02.2020 – S 17 U 237/18). Zu dem Ergebnis kam das Gericht auch, da es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zum Zweck der Förderung der Betriebsgemeinschaft gehandelt habe. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Arbeitgeber die Maßnahme beworben und Trikots zur Verfügung gestellt habe.
Ein bei einer SegwayTour im Anschluss an eine kaufmännische Traineeveranstaltung des Arbeitgebers erlittener Sturz eines Beschäftigten, bei dem dieser sich Frakturen am rechten Wadenbein und Sprunggelenk zugezogen hat, stellt keinen Arbeitsunfall dar. Dieses Ereignis steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Tour als Freizeitveranstaltung ohne wesentlichen betrieblichen Zusammenhang anzusehen war (SG Stuttgart, 10.01.2019 – S 1 U 3297/17).
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Unfall auf übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen ist (LSG Saarland, 01.07.1986 - L 2 U 76/84).
Ein Promotionsumzug, der anlässlich der Erlangung der Doktorwürde eines Mitarbeiters traditionell bei einem Forschungsinstitut veranstaltet wird, hat keinen betrieblichen Charakter, sondern ist Ausdruck der persönlichen Freude in einem besonderen Rahmen und dient dem Erhalt einer langen studentischen Tradition. Dies gilt auch, wenn für dem Umzug ein institutseigener Doktorwagen verwendet wird (LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2020 – L 6 U 30/18).
Eine mehrtägige betriebliche Reise, mit der die Teamarbeit gefördert werden soll und bei der es im Rahmen des Programms zu einem Skiunfall kommt, ist eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Daher liegt ein Arbeitsunfall vor (LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 – L 10 U 289/18).
Der Versicherungsschutz beginnt beim Betriebsausflug grundsätzlich wie an einem normalen Arbeitstag mit dem Verlassen des Hauses und endet, sobald die offizielle Feier abgeschlossen ist. Sie endet, wenn die Unternehmensleitung sie für beendet erklärt oder sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen ergibt. Diese Umstände müssen eindeutig sein (z.B., wenn die Tanzkapelle ihre Darbietungen einstellt oder die Mehrzahl der Teilnehmer die Veranstaltung bereits verlassen hat). Versichert ist dann auch der anschließende Nachhauseweg. Kein Versicherungsschutz besteht mehr, wenn einzelne Arbeitnehmer nach Ende des Betriebsausfluges noch zusammenbleiben und sich dann ein Unfall ereignet (LSG Hessen, 26.02.2008 - L 3 U 71/06). Verunglückt ein Mitarbeiter beim Gang zur Toilette während eines geselligen Zusammenseins an der Hotelbar im Anschluss an eine beendete betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, besteht kein Versicherungsschutz (BSG, 30.03.2017 – B 2 U 15/15 R). Übernachten Mitarbeiter im Anschluss an eine Betriebsfeier in einem Gemeinschaftsraum des Betriebes, weil sie wegen Alkoholgenuss nicht mehr fahren dürfen, und stützt ein Kollege am folgenden Morgen beim Weg zur Toilette, liegt kein Arbeitsunfall vor. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endet mit dem Ende der Betriebsfeier (SG Stuttgart, 02.07.2020 – S 1 U 1897/19).