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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Versorgungsausgleich - Scheidungen seit dem 01.09.2009
Versorgungsausgleich - Scheidungen seit dem 01.09.2009
Normen
Kurzinfo
Wenn Ehepartner sich scheiden lassen, wird regelmäßig ein Versorgungsausgleich durchgeführt, bei dem die Versorgungsansprüche, wie beispielsweise die Rente, die Beamtenpension, die Betriebsrente usw., die in der Zeit der Ehe erworben wurden (gemeinschaftliche Lebensleistung), so untereinander aufgeteilt werden, dass beide Ehepartner aus der Ehezeit gleich hohe Versorgungsansprüche haben. Der Ehepartner mit den höheren Versorgungsansprüchen gibt also Ansprüche ab, man spricht in diesem Falle vom sog. Malus, der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält den sog. Bonus. Erhält der Ausgleichsverpflichtete schon eine Rente oder geht er nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Rente, wird seine Rentenleistung entsprechend gekürzt.
Information
Im Falle einer Ehescheidung verlangt die Verfassung, die gemeinschaftlich in der Zeit der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zwischen beiden Eheleuten zu teilen. Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Aufteilung im Versorgungsfall führt. Dieser Ausgleich sollte verständlich und leicht handhabbar sein und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belasten. Das bisherige Recht des Versorgungsausgleichs wurde diesen Anforderungen nicht mehr gerecht.
Mit dem "Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)" wurde der Versorgungsausgleich neu geregelt.
Der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erfolgt ohne Verrechnung. Damit ist auch die erforderliche Vergleichbarmachung der Anrechte entfallen. Jedes Versorgungsanrecht wird vorrangig innerhalb des jeweiligen Systems geteilt. Darüber hinaus können nahezu alle Versorgungsanrechte bereits bei der Scheidung ausgeglichen werden. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist hier die Ausnahme. Auch sind Regelungen zur Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen der noch ausstehenden Angleichung der dynamischen Anwartschaften in den alten und den neuen Bundesländern nicht mehr erforderlich.
Die Vorschriften zum Versorgungsausgleich im BGB (mit Ausnahme der Verweisungsvorschrift § 1587 BGB), das VAÜG, das VAHRG und die BarwertVO sind daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersAusglG entfallen.
Die Möglichkeit einer Abänderung ist in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgesehen (§§ 225, 226 FamFG).
Die Beteiligten, insbesondere die Gerichte und die Versorgungsträger, wurden durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) entlastet. Hierzu gehört der grundsätzliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer kurzen Ehedauer, bei geringfügigem Wertunterschied oder bei kleineren Ausgleichswerten.
Die Ehegatten können von einem größeren Spielraum für Parteivereinbarungen und von den erweiterten Anpassungsregelungen (früher: Härteregelungen) profitieren.
Kernstück des Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetzes ist das in Art. 1 enthaltene "Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)".
Aufgrund der geänderten Art des Ausgleichs wurde die Bestimmung der Wartezeit nach § 52 SGB VI für die Fälle neu geregelt. Beim Wertausgleich entfiel der Höchstbetrag nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, der eine Übertragung beziehungsweise Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. maximal zwei Entgeltpunkten pro Kalenderjahr zuließ.
Eine wesentliche Änderung bestand in der Aufhebung des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI. Die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht bestehende Begünstigung bei Bezug einer laufenden Rentenleistung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich, solange der Ausgleichsberechtigte aus den übertragenen bzw. begründeten Anrechten noch keine Rentenleistung bezieht, war mit der Neufassung entfallen. Stirbt also der frühere Ehegatte, dessen Rentenansprüche sich durch den Versorgungsausgleich erhöht haben, bevor er für mehr als drei Jahre Rente mit dem Anrecht aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat, kann auf Antrag und dann ab dem Folgemonat der Antragstellung die Rente ungekürzt gezahlt werden. Leistungen an Hinterbliebene des verstorbenen Berechtigten werden dabei nicht mitgerechnet. Auch Rentner, die nach den vor dem 01.09.2009 geltenden Regelungen den Versorgungsausgleich nicht rückgängig machen konnten, können ihre Rente seit dem ungekürzt erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag stellen.
Übergangsweise blieb das Rentnerprivileg jedoch für die ausgleichspflichtigen Rentner erhalten, bei denen das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde. Im Übrigen wurden Regelungen in Bezug auf die interne und externe Teilung aufgenommen. Bis zum 31.08.2009 wurde die Rente eines Ehegatten nicht oder nur teilweise gemindert, wenn er seinem früheren Ehegatten, der selbst noch keine Rente erhielt, Unterhalt zahlen musste. Seit der Reform bleibt die Rente nur bis zur Höhe der Unterhaltszahlung ungekürzt. Wichtig hierbei ist, dass über die Anpassung wegen Unterhalt und deren Abänderung das Familiengericht entscheidet.
Zudem wird eine Erwerbsminderungsrente oder vorzeitige Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) nicht oder nur teilweise gemindert, wenn von der ausgleichspflichtigen Person aufgrund des Versorgungsausgleichs selbst Anrechte außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden (z.B. aus einer Beamtenversorgung, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus der Alterssicherung der Landwirte), daraus aber noch keine Leistungen bezogen werden können.
Siehe auch
VersorgungsausgleichVersorgungsausgleich - DurchführungVersorgungsausgleich - Härtefälle