Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 2.4 AAGMaschAVfGs 2014, Rückmeldeverfahren an die Arbeitgeber
Tit. 2.4 AAGMaschAVfGs 2014
Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Bundesrecht
Tit. 2 – Automatisiertes Mitteilungsverfahren
Tit. 2.4 AAGMaschAVfGs 2014 – Rückmeldeverfahren an die Arbeitgeber
(1) Die Datenannahmestelle der Krankenkasse/Einzugsstelle bestätigt dem Absender der Datenlieferung (Ersteller der Datei, zum Beispiel Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) den Eingang der Daten (Annahmequittung).
(2) Anschließend werden die Daten auf Plausibilität geprüft.
(3) Bei fehlerfreiem Abschluss der Plausibilitätsprüfung kann der Absender durch entsprechende Schlüsselung im DSKO eine Verarbeitungsbestätigung erhalten. Diese wird dem Ersteller der Datei ausschließlich über den GKV-Kommunikationsserver zugestellt. Der Ersteller der Datei kann jedoch durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO auf die Übermittlung dieser positiven Verarbeitungsbestätigung verzichten.
(4) Sofern bei der Prüfung Fehler festgestellt werden, erhält der Absender der Datei eine Fehlermitteilung. Auf die Zustellung dieser negativen Verarbeitungsbestätigung (die Datei enthält fehlerhafte Datensätze bzw. -bausteine) kann nicht verzichtet werden. Die Fehlermitteilungen werden ebenfalls ausschließlich über den GKV-Kommunikationsserver zugestellt.
(5) Fehlerhafte Datensätze und -bausteine sind zu korrigieren und erneut zu übermitteln. Falls eine Korrektur der Datensätze und -bausteine im Entgeltabrechnungssystem nicht möglich ist, sind die Anträge auf Erstattungen mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstellen.