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32009L0050 - Richtlinie (EG) 50/2009
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
EU-Recht
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
OJ-L 155 vom 18.06.2009, S. 0017 - 0029
(CELEX Nummer 32009L0050)
- originaler Rechtsakt -
Daten
Datum des Dokuments: | 25.05.2009 | |
Datum des Inkrafttretens: | 19.06.2009 | Datum der Veröffentlichung + 1 Siehe Art. 24 |
Datum der Benachrichtigung: | ||
Außerkrafttreten: | 18.11.2023 | Aufgehoben durch 32021L1883 |
Datum der Umsetzung: | 19.06.2011 | Spätestens Siehe Art 23.1 |
Datum der Unterzeichnung: |
Verbindliche Sprache
Klassifikation
EUROVOC-Deskriptor:
Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise
ausländischer Staatsangehöriger
Sachgebiet:
Justiz und Inneres
Freier Personenverkehr
Code Fundstellennachweis:
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Freier Personenverkehr; Einwanderung und Rechte von Drittstaatangehörigen
Sonstige Informationen
Autor: | Rat der Europäischen Union | |
Form: | Richtlinie | |
Adressat: | Die siebenundzwanzig Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien,Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finland, Schweden, Vereinigtes Königreich | |
Ergänzende Informationen: | CNS 2007/0228, Dieser Rechtsakt gilt nicht für Dänemark |
Verfahren
Verfahrensnummer: 2007/0228/CNS
Verbindungen zwischen Dokumenten
Vertrag:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Konsolidierte Fassung 1992)
Rechtsgrundlage:
12006E063 | L1PT3)A) L1PT4) |
Geänderte Rechtsakte:
52007PC0637
Verabschiedung
Alle konsolidierten Fassungen:
Die Rechtsakte betreffendes Urteil:
A14P1LE Ausgelegt in 62020CJ0462
A14P1LG Ausgelegt in 62020CJ0462
Zitierte Rechtsakte:
32000X1218(01)
32006R0562
32004L0083
32002R1030
32007R0862
32005L0036
31996L0071
32003R0859
32003L0109
32004L0114
32005L0071
32003L0086
31972R0574
32003Q1231(01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag die Annahme von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und den Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.
- (2)
Nach dem Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten und Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten niederlassen dürfen.
- (3)
Der Europäische Rat hat im März 2000 auf seiner Tagung in Lissabon das Ziel festgelegt, die Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind als Teil eines Ansatzes, der auf den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten beruht, und im größeren Zusammenhang der Lissabon-Strategie sowie der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 über integrierte Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu betrachten.
- (4)
Der Europäische Rat hat in dem auf seiner Tagung vom 4. / 5. November 2004 verabschiedeten Haager Programm anerkannt, dass die legale Zuwanderung eine wichtige Rolle beim Ausbau der wissensbestimmten Wirtschaft in Europa und bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung spielen und dadurch einen Beitrag zur Durchführung der Lissabon-Strategie leisten wird. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, einen strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorzulegen, der auch Zulassungsverfahren umfasst, die es ermöglichen, umgehend auf eine sich ändernde Nachfrage nach Arbeitsmigranten auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren.
- (5)
Auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 einigte sich der Europäische Rat auf eine Reihe von Maßnahmen für das Jahr 2007, darunter die Entwicklung einer wirksam gesteuerten legalen Zuwanderungspolitik, die die nationalen Zuständigkeiten uneingeschränkt wahrt und die Mitgliedstaaten bei der Deckung des bestehenden und künftigen Arbeitskräftebedarfs unterstützt.
- (6)
Zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie muss auch die Mobilität in der Union von hochqualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden; dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakten von 2003 und 2005 einzuhalten.
- (7)
Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und zur Bewältigung des Arbeitskräftemangels beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wirtschaftswachstum gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates zu gewähren. Dabei sind auch die Prioritäten, die Arbeitsmarktanforderungen und die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, für jeden Beschäftigungszweck einzelstaatliche Aufenthaltstitel beizubehalten oder neue einzelstaatliche Aufenthaltstitel einzuführen, unberührt lassen. Die betroffenen Drittstaatsangehörigen sollten die Möglichkeit haben, eine Blaue Karte EU oder einen einzelstaatlichen Aufenthaltstitel zu beantragen. Auch sollte diese Richtlinie es dem Inhaber einer Blauen Karte EU unbenommen lassen, in den Genuss zusätzlicher Rechte und Leistungen zu gelangen, die nach einzelstaatlichem Recht gegebenenfalls gewährt werden können und die mit dieser Richtlinie im Einklang stehen.
- (8)
Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, für Drittstaatsangehörige, die in ihr Hoheitsgebiet für hochqualifizierte Beschäftigungen einreisen, Zulassungsquoten festzulegen, unberührt lassen. Darunter sollten auch Drittstaatsangehörige fallen, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bleiben wollen und die sich im Rahmen anderer Programme rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, z. B. Studenten, die ihr Studium gerade abgeschlossen haben oder Forscher, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst(4) und der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung(5) jeweils zugelassen wurden und die weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht einen gefestigten Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats haben. In Bezug auf den Umfang der Zulassung steht es den Mitgliedstaaten darüber hinaus frei, für die Ausübung einer Beschäftigung im Allgemeinen oder für bestimmte Berufe, Wirtschaftszweige oder Regionen keine Aufenthaltstitel zu bewilligen.
- (9)
Für die Zwecke dieser Richtlinie kann auf die Stufen 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) 1997 Bezug genommen werden, um zu beurteilen, ob der betroffene Drittstaatsangehörige über einen höheren Bildungsabschluss verfügt.
- (10)
Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einer dem Gehaltsniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestgehaltsschwelle und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für die nationale Gehaltsschwelle festgelegt werden. Die Gehaltsschwelle legt ein Mindestniveau fest, wobei die Mitgliedstaaten jedoch ein höheres Gehaltsniveau festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestgehalts im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und -organisation und mit ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen. Für bestimmte Berufe, in Bezug auf die der betreffende Mitgliedstaat einen besonderen Arbeitskräftebedarf sieht, können — falls solche Berufe unter die Hauptgruppe 1 und 2 der Internationalen Standard-Klassifikation der Berufe (ISCO) fallen — Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden.
- (11)
Mit dieser Richtlinie wird lediglich darauf abgezielt, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung im Rahmen des Systems der Blauen Karte EU festzulegen, einschließlich der Kriterien hinsichtlich einer Gehaltsschwelle. Die Gehaltsschwelle soll einzig und allein dazu beizutragen, unter Berücksichtigung einer von der Kommission (Eurostat) oder den betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichten statistischen Beobachtung den Anwendungsbereich der Blauen Karte EU, die von jedem Mitgliedstaat aufgrund gemeinsamer Regeln eingeführt wird, zu bestimmen. Es sollen damit keinesfalls die Gehälter festgelegt werden, und daher darf auch weder von den Regeln oder der Praxis auf Ebene der Mitgliedstaaten noch von Tarifverträgen abgewichen werden, und die Gehaltsschwelle darf auch nicht zur Harmonisierung auf diesem Gebiet genutzt werden. Diese Richtlinie achtet außerdem in vollem Umfang die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, insbesondere in beschäftigungs-, arbeits- und sozialpolitischen Fragen.
- (12)
Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die einschlägigen Kriterien erfüllt, beschlossen, sollte dem Drittstaatsangehörigen, der eine Blaue Karte EU beantragt hat, der besondere Aufenthaltstitel nach dieser Richtlinie erteilt werden, die ihm einen schrittweisen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht und für ihn und seine Familie die Aufenthalts- und Mobilitätsrechte sichert. Die Frist für die Prüfung des Antrags auf eine Blaue Karte EU umfasst nicht die gegebenenfalls für die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder für die Ausstellung eines Visums erforderliche Zeit. Diese Richtlinie lässt nationale Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt. Die Benennung der für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Behörden erfolgt unbeschadet der Rolle und Zuständigkeiten anderer nationaler Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags und der Entscheidung darüber.
- (13)
Das Format der Blauen Karte EU entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige(6), die den Mitgliedstaaten insbesondere Aufschluss darüber gibt, unter welchen Bedingungen die betroffene Person eine Erwerbstätigkeit ausüben darf.
- (14)
Drittstaatsangehörige, die sich im Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Blauen Karte EU befinden, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurde, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, sollten — nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)(7) und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen — in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, einreisen und sich dort bis zu drei Monaten frei bewegen können.
- (15)
Die berufliche und räumliche Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten sollte als grundlegende Komponente zur Verbesserung der Arbeitsmarkteffizienz anerkannt werden, durch die sich der Fachkräftemangel verhindern und regionale Unterschiede ausgleichen lassen. Um den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz einzuhalten und einem möglichen Missbrauch des Systems vorzubeugen, sollte die berufliche Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten in den ersten zwei Jahren ihrer rechtmäßigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat beschränkt werden.
- (16)
Mit dieser Richtlinie wird die Gleichbehandlung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Inhabern der Blauen Karte EU in Bezug auf das Arbeitsentgelt geachtet, wenn diese sich in vergleichbaren Situationen befinden.
- (17)
Die Gleichbehandlung der Inhaber einer Blauen Karte EU umfasst keine Maßnahmen im Bereich der Berufsbildung im Rahmen von Sozialhilferegelungen.
- (18)
Inhaber einer Blauen Karte EU sollten in Bezug auf die soziale Sicherheit in den Genuss der Gleichbehandlung kommen. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(8) . Die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen(9), weitet die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf Drittstaatsangehörige aus, die sich rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhalten und die sich in einer Situation mit grenzüberschreitenden Bezügen befinden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit gelten auch unmittelbar für Personen, die direkt aus einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, sofern die betroffene Person sich als Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU auch während vorübergehender Arbeitslosigkeit rechtmäßig aufhält und die nach einzelstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der betreffenden Leistungen der sozialen Sicherheit erfüllt.
Diese Richtlinie sollte dem Inhaber der Blauen Karte EU jedoch nicht mehr Rechte einräumen als bereits im bestehenden Gemeinschaftsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die grenzüberschreitende Bezüge zwischen Mitgliedstaaten aufweisen. Mit dieser Richtlinie sollten des Weiteren keine Rechte in Bezug auf Fälle gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, wie beispielsweise Fälle, in denen Familienangehörige in einem Drittland wohnen.
- (19)
Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, sollten wie die Qualifikationen eines Unionsbürgers anerkannt werden. In einem Drittstaat erworbenen Qualifikationen sollten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(10) Berücksichtigung finden.
- (20)
Die räumliche Mobilität innerhalb der Gemeinschaft sollte während der ersten Phase des rechtmäßigen Aufenthalts der hochqualifizierten Arbeitskräfte aus Drittstaaten kontrolliert und nachfrageorientiert sein. In diesem Zusammenhang sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(11) vorgesehen werden, um geographisch mobile hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die die in jener Richtlinie genannte Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG noch nicht erworben haben, nicht zu benachteiligen und um die räumliche und zirkuläre Migration zu fördern.
- (21)
Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hochqualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der nicht als "Fehlzeit" auf den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG ist, angerechnet wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben, um ihre zirkuläre Migration zu fördern.
- (22)
Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass für Schlüsselsektoren, beispielsweise für den Gesundheitssektor und gegebenenfalls das Bildungswesen, Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt und angewandt werden, die die zirkuläre bzw. zeitlich befristete Migration gegebenenfalls erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren, um die Abwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften in eine Zuwanderung solcher Arbeitskräfte umzukehren.
- (23)
Günstige Bedingungen für Familienzusammenführungen und für den Zugang der Ehepartner zum Arbeitsmarkt sollten grundlegende Bestandteile dieser Richtlinie zur Anwerbung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten sein. Zur Erreichung dieses Ziels sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung(12) vorgesehen werden. Die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 Absatz 3 jener Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Integrationsbedingungen und -maßnahmen, einschließlich Sprachkurse, für die Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU beizubehalten oder vorzusehen.
- (24)
Es sollten besondere Meldevorschriften vorgesehen werden, um die Durchführung dieser Richtlinie überwachen und negative Auswirkungen der Abwanderung der Hochqualifizierten aus den Entwicklungsländern erkennen und dem gegebenenfalls begegnen zu können, um Bildungsverschwendung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich die einschlägigen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz(13) übermitteln.
- (25)
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von mehr als drei Monaten für Angehörige von Drittstaaten in den Mitgliedstaaten zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und für ihre Familienangehörigen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung ihrer Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (26)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.
- (27)
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über bessere Rechtsetzung(14) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vorzunehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
- (28)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.
- (29)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
(1) Amtl. Anm.:
Stellungnahme vom 20. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Amtl. Anm.:
Stellungnahme vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Amtl. Anm.:
Stellungnahme vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Amtl. Anm.:
ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.
(5) Amtl. Anm.:
ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.
(6) Amtl. Anm.:
ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
(7) Amtl. Anm.:
ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(8) Amtl. Anm.:
ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(9) Amtl. Anm.:
ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.
(10) Amtl. Anm.:
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(11) Amtl. Anm.:
ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
(12) Amtl. Anm.:
ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12.
(13) Amtl. Anm.:
ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.
(14) Amtl. Anm.:
ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
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