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BFH, 03.03.1988 - IV R 231/85 - Höhe des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Vermögensteuer
Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.03.1988, Az.: IV R 231/85
Höhe des Streitwerts bei Streitigkeiten über die Vermögensteuer
Fundstelle:
BFH/NV 1990, 49
BFH, 03.03.1988 - IV R 231/85
Tatbestand
1
Bei der Änderung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zum 1. Januar 1980 und der erstmaligen Veranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1980 im Anschluß an eine Fahndungsprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend gemachte Darlehensbeträge nicht als Schuldposten bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens (§ 103 des Bewertungsgesetzes) ab.
2
Mit der Revision beantragt der Kläger, den Vermögenssteuerbescheid auf den 1. Januar 1980 dahingehend zu ändern, daß Darlehensverbindlichkeiten von 41.000,00 DM als Betriebsschulden abgezogen werden.
Entscheidungsgründe
3
Die Revision ist unzulässig.
4
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861) in der für den Streitfall geltenden Fassung steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10.000,00 DM übersteigt oder wenn das Finanzgericht (FG) die Revision zugelassen hat. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt auch nicht den Betrag von 10.000,00 DM. Der Streitwert beträgt für die Vermögensteuer ab 1. Januar 1974 das Dreifache der streitigen Jahressteuer (BFH-Beschluß vom 11. Mai 1983 III R 134/82, BFHE 138, 333, BStBl II 1983, 528). Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Betriebsschulden in Höhe von 41.000,00 DM. Gemäß § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes beträgt die Vermögensteuer bei natürlichen Personen jährlich 0,5 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens. Somit beläuft sich die streitige Jahressteuer auf 0,5 v. H. von 41.000,00 DM, das sind 205,00 DM. Dies ergibt nach dem Beschluß in BFHE 138, 333, BStBl II 1983, 528 einen Streiwert in Höhe von 615,00 DM. Die Streitwertgrenze von 10.000,00 DM ist somit nicht überschritten. Demzufolge war die Revision als unzulässig zu verwerfen.