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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ausländische Arbeitnehmer - Akquise von Fachkräften
Ausländische Arbeitnehmer - Akquise von Fachkräften
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.Ausländer aus Drittstaaten
- 3.1
- 3.2
- 3.3
- 3.4
- 3.5
- 3.6
Information
1. Allgemeines
Infolge der demografischen Entwicklung der Bevölkerung, der Globalisierung und des Strukturwandels der Wirtschaft besteht in Deutschland ein Mangel an Fachkräften und Hochqualifizierten. Neben Bildungsmaßnahmen wird die Einstellung qualifizierter Ausländer als ein Weg gesehen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die Zuwanderungsregelungen wurden daher auf EU - und nationaler Ebene in den letzten Jahren attraktiver gestaltet. Bei Redaktionsschluss lag ein vom Bundeskabinett verabschiedetes Eckpunktepapier vor, das Grundlage für eine gesetzliche Neuregelung bilden soll, mit der die Fachkräfte-Zuwanderung erleichtert werden soll. Der Beitrag gibt Ihnen die grundlegenden Informationen zur Beschäftigung von Ausländern.
Praxistipp:
Weitere Einzelheiten können Sie dem "Merkblatt 7" (Pdf-Format) der Bundesagentur für Arbeit entnehmen. In Zweifelsfragen erhalten Sie bei den Ausländerbehörden sowie der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV - eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit) weitere Auskünfte: Tel. 0228 7131313. Die Standorte der Dienststellen können Sie unter www.arbeitsagentur.de einsehen. Informationen können Sie auch unter www.aok.de/Sozialversicherung/Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder einer der anderen Krankenkassen erhalten. Mehrsprachige Informationen für die neuen Mitarbeiter über das Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik sind ebenfalls bei den Krankenkassen erhältlich. Darüber hinaus wurde für Bürger aus der EU die "Gleichbehandlungsstelle EU – Arbeitnehmer" eingerichtet. Sie hält in mehreren Sprachen Informationen und Beratungsangebote für Interessenten bereit. Das Portal bietet unter www.eu-gleichbehandlungsstelle.de die Möglichkeit, sich umfassend zu informieren.
Weitere Informationsquellen:
www.bq-portal.de (Informationen über ausländische Berufsqualifikationen),
www.make-it-in-Germany.com (arbeiten und leben in Deutschland, Jobbörse),
www.anerkennung-in-deutschland.de (Information zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland).
2. Ausländer aus Mitgliedsstaaten der EU und Angehörige von Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind
2.1 Ausländer aus Mitgliedsstaaten der EU
Ausländer aus Mitgliedsstaaten der EU sind im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes einschließlich ihrer Familienangehörigen (dazu gehören auch Lebenspartner) berechtigt, sich ohne Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik aufzuhalten, um eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Ein Visum ist nicht erforderlich. Wie jeder Bundesbürger müssen die EU-Bürger aus dem Ausland sich bei der zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) melden. Sie erhalten dort eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht.
Praxistipp:
Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ist zugleich der Nachweis, dass eine Beschäftigung ausgeübt werden darf. Nehmen Sie eine Kopie zu den Personalunterlagen.
2.2 Angehörige von Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind
Die Regelung gilt auch für Angehörige von Staaten, die nicht zur EU gehören, aber dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind (Island, Liechtenstein und Norwegen). Im Verhältnis zur Schweiz gilt ebenfalls die volle Freizügigkeit (Ausländische Arbeitnehmer - EU-Bürger).
3. Ausländer aus Drittstaaten
3.1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
3.1.1 Allgemeines
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I Nr. 31 S. 1307) soll die Zuwanderung von qualifizierten ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert werden. Die neuen Regelungen traten am 01.03.2020 in Kraft. Fachkräfte i.d.S. sind nach der gesetzlichen Definition Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung. Grundsätzlich bleibt die Trennung zwischen Erwerbs- und Asylmigration erhalten. Nach den Neuregelungen dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, soweit nicht ein gesetzliches Verbot besteht. Der Aufenthaltstitel kann zeitlich oder sachlich eingeschränkt sein. Daneben ist ein Visum erforderlich.
Generell erforderlich ist darüber hinaus, dass der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit sichergestellt wird, eine angemessene Wohnung vorhanden ist und Krankenversicherungsschutz besteht. Außerdem sind gute Sprachkenntnisse erforderlich.
In einer ersten Bewertung der gesetzlichen Neuregelungen haben die zuständigen Bundesminister ein positives Resümee gezogen. Vom 01.03. bis 31.12.2020 seien trotz der Pandemie fast 30.000 Visa an qualifizierte Fachkräfte und Auszubildende aus Drittstaaten erteilt worden. Auch hätten mehrere Bundesländer zentrale Ausländerbehörden eingerichtet, die auf Fragen der Fachkräfteeinwanderung spezialisiert sind. Für die Berufsanerkennung habe die Bundesagentur für Arbeit eine zentrale Servicestelle eingerichtet.
3.1.2 Zuwanderung von Fachkräften
Die frühere Beschränkung auf besonders vom Fachkräftemangel betroffene Engpassberufe ist weggefallen. Ebenso fiel die Vorrangprüfung weg, bei der geprüft wird, ob Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen. Soweit durch Veränderungen des Arbeitsmarktes erforderlich, kann die Vorrangprüfung aber kurzfristig für bestimmte Berufe oder Regionen wieder eingeführt werden. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in den Berufen erteilt werden, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt. Nach wie vor werden von der Bundesagentur für Arbeit, die der Erteilung des Aufenthaltstitels zustimmen muss, die Beschäftigungsbedingungen und die Qualifikation geprüft.
Unter bestimmten, in § 9 BeschV genannten Voraussetzungen (Vorbeschäftigungs- bzw. Voraufenthaltszeiten) bedarf die Ausübung einer Beschäftigung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese Privilegierung gilt nicht, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer solchen Erlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will (BVerwG, 21.08.2018 – 1 C 22.17).
Fachkräfte mit Berufsausbildung, die über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation verfügen, können in Deutschland in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten. Die im Ausland erworbene Qualifikation muss aber in Deutschland anerkannt sein und es muss ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen. Ob die erforderliche Qualifikation vorliegt, wird von der zuständigen Kammer festgestellt; dabei wird ggf. auch festgelegt, welche Qualifizierungsmaßnahmen noch benötigt werden. Maßstab für die Qualifikation ist, ob die im Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der deutschen Berufsausbildung gleichwertig sind. Dabei können auch sonstige nachgewiesene Qualifikationen berücksichtigt werden, insbesondere die ggf. vorhandene Berufserfahrung. Soweit noch wichtige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, aber eine vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, kann eine Einreise zum Erwerb der fehlenden Qualifikation erfolgen. Voraussetzung sind ausreichende Sprachkenntnisse. Soweit die Nachqualifikation zum Erwerb von praktischen Fähigkeiten erforderlich ist, kann vertraglich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, dass er die notwendigen Inhalte vermittelt. Die Anerkennung muss dann innerhalb von zwei Jahren erreicht werden.
Praxistipp:
Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de.
Die Kosten der Gleichwertigkeitsprüfung muss der Antragsteller tragen. Eine Übernahme dieser Gebühren und Auslagen durch den Arbeitgeber erleichtert oft die Besetzung solcher Stellen.
Praxistipp:
Einzelheiten zu den Kosten der Gleichwertigkeitsprüfung finden Sie unter www.bq-portal.de/Anerkennung für Betriebe/Kosten-und-Finanzierung.
Für Drittstaatenangehörige mit Hochschulabschluss ist eine Anerkennung des jeweiligen Abschlusses erforderlich.
3.1.3 Zuwanderung zur Arbeitsplatzsuche
Außerdem wurde für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung, wie bisher auch schon für Akademiker, die Möglichkeit einer befristeten Einreise für sechs Monate geschaffen, damit sie sich einen Arbeitsplatz suchen können. Neben der Berufsausbildung sind auch Deutschkenntnisse erforderlich; außerdem müssen sie genügend Geld haben, um den Lebensunterhalt während der Jobsuche selbst zu bestreiten. Zulässig ist während der Zeit der Jobsuche eine Probearbeit bis zu zehn Stunden in der Woche. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann per Rechtsverordnung Berufsgruppen festlegen, für die keine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden darf.
3.1.4 Zuwanderung zur Ausbildungsplatzsuche
Ausländer aus Drittstaaten, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren möchten, können ein Visum für bis zu sechs Monaten zur Ausbildungsplatzsuche erhalten. Voraussetzung ist, dass sie noch nicht 25 Jahre alt sind, eine Hochschulzugangsberechtigung haben, über gute Deutschkenntnisse (B2-Niveau) verfügen und ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
3.1.5 Zuwanderung von IT-Spezialisten
IT-Spezialisten können auch ohne Ausbildung einreisen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits mindestens drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten sieben Jahre erworben haben. Darüber hinaus muss das Gehalt mindestens (2022) 4.230 EUR monatlich betragen und es müssen in der Regel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sein.
3.1.6 Beschleunigtes Verfahren
Arbeitgeber können durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) den künftigen ausländischen Mitarbeiter unterstützen und mit seiner Vollmacht die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im beschleunigten Verfahren beantragen. In den Bundesländern sollen spezialisierte zentrale Ausländerbehörden eingerichtet werden, die auch für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig sind. Für die Visabeantragung wie auch für die Gleichwertigkeitsprüfung sollen kurze Bearbeitungszeiten erreicht werden. Das beschleunigte Verfahren kostet je Fall 411 EUR.
Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar bei Einreise eines Ausländers zu folgenden Zwecken:
Ausübung eines Berufes bei vorliegender Berufsausbildung,
Ausübung eines Berufes bei akademischer Ausbildung,
Ausübung eines Berufes durch hoch qualifizierte Fachkräfte,
Berufsausbildung bzw. berufliche Weiterbildung,
Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation.
3.1.7 Formalitäten
Nach der Einreise müssen noch weitere Formalitäten erledigt werden:
Was? | Wo? |
Sozialversicherungsausweis | Bei der zuständigen Krankenkasse |
Steuer-ID-Nr. | Wird vom Bundeszentralamt für Steuern nach Anmeldung beim Einwohnermeldeamt automatisch vergeben |
Wahl der Krankenkasse | Durch Erklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse. Bei Nichtausübung des Wahlrechts entscheidet der Arbeitgeber |
3.2 Niederlassungserlaubnis
Auf Antrag können Fachkräfte die sogenannte Niederlassungserlaubnis erhalten. Sie berechtigt den Inhaber, unbeschränkt mit seinen Familienangehörigen in Deutschland zu leben. Sie ist insbesondere nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden. Fachkräfte i.d.S. sind Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, Personen mit akademischer Ausbildung, Inhaber einer Blauen Karte EU sowie Forscher.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG):
Der Antragsteller muss seit 4 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben;
der Lebensunterhalt muss ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln gesichert sein;
der Antragsteller muss mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben;
er muss einen Arbeitsplatz haben, zu dem seine Qualifikation ihn befähigt bzw. der seiner Qualifikation angemessen ist;
er muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen;
er muss über genügend Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügen.
Der Antrag kann bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Für Inhaber der Blauen Karte EU, Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland, Hochqualifizierte und Selbstständige gelten erleichterte Bedingungen.
3.3 Blaue Karte EU
Für Ausländer aus Drittstaaten kann zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU erteilt werden. Voraussetzung ist ein adäquater ausländischer Hochschulabschluss sowie ein Bruttojahresgehalt von mindestens (2023) 58.400,00 EUR (§ 18b Abs. 2 AufenthG).
Für festgelegte Mangelberufe wie Naturwissenschaftler, Ingenieure, Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie und Ärzte gilt eine verminderte Verdienstgrenze von (2023) 45.552,00 EUR. Bei diesen Hochqualifizierten muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen; sie überprüft insbesondere, ob das Verbot ungünstigerer Arbeitsbedingungen eingehalten ist.
Die Blaue Karte wird bei Erstausstellung auf vier Jahre befristet (§ 18c AufenthG). Der Inhaber erhält nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sie garantiert Ausländern aus Drittstaaten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei Nachweis entsprechender deutscher Sprachkenntnisse kann die Niederlassungserlaubnis bereits frühestens nach 21 Monaten erteilt werden.
3.4 Ehemalige ausländische Studenten
Ehemalige ausländische Studenten, die nach Abschluss ihres Studiums in Deutschland bleiben wollen, haben 18 Monate Zeit, sich einen Arbeitsplatz zu suchen, der ihrer Qualifikation entspricht (§ 20 Abs. 3 AufenthG). Während dieser Zeit sind sie berechtigt, jede Arbeit auszuüben, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ausländer, die hier eine Berufsausbildung absolvieren, haben ein Jahr Zeit, um einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden und dürfen in dieser Zeit wie ehemalige Studenten unbeschränkt arbeiten. Der Lebensunterhalt muss bei diesen Personengruppen gesichert sein.
3.5 Flüchtlinge
Die Bundesrepublik hat in großem Umfang Flüchtlinge, insbesondere aus den Kriegsregionen des Nahen Ostens und der Ukraine (siehe dazu 3.6.4) aufgenommen. Die Eingliederung derjenigen, die ein dauerhaftes Bleiberecht erlangen, ist eine große Herausforderung - aber auch eine Chance, da sich viele qualifizierte Arbeitskräfte unter den Flüchtlingen befinden. Vor Einstellung solcher Kräfte muss jedoch geprüft werden, ob eine Beschäftigung erlaubt ist. Dies hängt wesentlich von dem Aufenthaltsstatus des Flüchtlings ab.
Asylsuchende, deren Verfahren noch in der Schwebe ist (sie haben eine "Aufenthaltsgestattung") sowie geduldete Personen (Asylantrag ist abgelehnt, eine Abschiebung ist aber nicht möglich) können nach frühestens drei Monaten nach der Registrierung eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde erhalten. Soweit eine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht (kann bis zu sechs Monate dauern) wird in der Regel keine Arbeitserlaubnis erteilt.
Die Arbeitserlaubnis bezieht sich immer auf eine konkrete Beschäftigung. Voraussetzung ist außerdem, dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Die Arbeitsbedingungen dürfen nicht schlechter sein als für inländische Arbeitnehmer. Nach vier Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik muss die Bundesagentur nicht mehr beteiligt werden. Ohne Vorrangprüfung können u.a. Asylbewerber oder Geduldete eingestellt werden, die die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU (siehe 3.3) erfüllen oder eine qualifizierte Tätigkeit in einem Engpassberuf ausüben. Für sog. mindestlohnfreie Praktika ist keine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich. Dies sind:
- Pflichtpraktika,
- Orientierungspraktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten,
- Ausbildungs- und studienbegleitende Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten,
- Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen der Berufsausbildungsbegleitung.
Nach dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 08.07.2019 (BGBl. I Nr. 26 S. 1021) erhalten ausreisepflichtige Ausländer und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner seit 01.01.2020 regelmäßig eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate und damit einen sicheren Aufenthaltsstatus, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies sind u.a. die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 35 Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 Wochenstunden) seit mindestens 18 Monaten, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts und hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Regelung gilt aber nur für "Altfälle", in denen die Einreise bis zum 01.08.2018 erfolgte.
Außerdem wurden durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung die Regelungen über die Ausbildungsduldung überarbeitet. U.a. kann eine Ausbildungsduldung zukünftig auch für eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- und Helferberuf erteilt werden, wenn im Anschluss eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf absolviert werden soll und hierfür eine Ausbildungszusage vorliegt. Künftig wird für Ausbildungsduldungen eine Wartefrist von drei Monaten nach Ablehnung des Asylantrags eingeführt. Die Identität des Ausländers muss geklärt sein. Zusätzlich zu den bereits nach geltendem Recht bestehenden Versagungsgründen wird die Ausbildungsduldung künftig Ausländern versagt, die Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben.
Flüchtlinge, die eine schulische oder betriebliche Ausbildung absolvieren, dürfen während der gesamten Ausbildung in Deutschland bleiben. Wenn nach der Ausbildung eine adäquate Beschäftigung ausgeübt wird, darf der Flüchtling mindestens zwei weitere Jahre im Land bleiben.
Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis dürfen jede Beschäftigung aufnehmen (Einzelheiten siehe auch unter den Stichwörtern Ausländische Arbeitnehmer sowie Stolpersteine – Beschäftigung von Flüchtlingen).
Informationen zu dem Thema bieten auch verschiedene Informationen der Bundesagentur für Arbeit. Sie gibt auch Auskunft über Fördermöglichkeiten.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern wurde die Teilnahme von Geflüchteten an Integrations- und Berufssprachkursen ermöglicht bzw. verbessert. Außerdem wird der Zugang zur Ausbildungsförderung für alle Ausländer ausgeweitet und damit Lücken in der Sicherstellung des Lebensunterhaltes geschlossen. Damit soll insbesondere die Integration von jungen Geflüchteten verbessert werden.
Im Rahmen der Initiative "Zukunftsstarter" soll bei jungen Erwachsenen zwischen 25 und 35 Jahren die Erlangung eines Berufsabschlusses gefördert werden. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auch auf Geflüchteten liegen. Die Initiative läuft seit 2016 und wurde im Januar 2022 bis Ende 2025 verlängert. Weitere Informationen unter www.arbeitsagentur.de/k/zukunftsstarter.
3.6 Sonderregelungen für bestimmte Staaten
3.6.1 Einreise ohne Visa
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie den Vereinigten Staaten von Amerika benötigen für die Einreise kein Visa. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Die Erwerbstätigkeit darf auch in diesen Fällen erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels aufgenommen werden. Die Angehörigen dieser Staaten können jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation und vom Sitz des Arbeitgebers ausüben. Die Bundesanstalt für Arbeit muss aber ihre Zustimmung erteilen; sie prüft u.a. die Beschäftigungsbedingungen.
3.6.2 Sonderregelungen Westbalkan
Mit der Verordnung zum Asylbewerberbeschleunigungsgesetz soll der Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans verringert werden. Die Regelung gilt für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien. Sie erhalten die Möglichkeit, unabhängig von ihrer Qualifikation eine Ausbildung oder Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Es ist aber die sogenannte Vorrangprüfung durchzuführen, d.h. die Bundesagentur muss feststellen, ob für die jeweilige Tätigkeit ein Bewerber aus Deutschland oder den anderen EU-Staaten zur Verfügung steht. Es müssen darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot;
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (einschließlich Vorrangprüfung);
die Beschäftigungsbedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als bei inländischen Beschäftigten;
das zweckentsprechende Visum muss im Herkunftsstaat bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt werden;
der Antragsteller darf in den letzten 24 Monaten vor dem Antrag auf das Visum keine Leistungen als Asylbewerber bezogen haben.
Die Regelungen gelten bis Ende 2023. Seit 01.01.2021 gilt ein jährliches Kontingent von bis zu 25.000 Personen.
Für Asylsuchende und Geduldete aus den sicheren Herkunftsländern gilt im Übrigen ein vollständiges Beschäftigungsverbot.
3.6.3 Assoziierungsabkommen Türkei
Aufgrund des Abkommens aus dem Jahr 1963 haben türkische Staatsangehörige das Recht, in den Mitgliedsstaaten der EU eine Beschäftigung aufzunehmen. Sie unterliegen bei der Einreise grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen, die auch für andere Angehörige von Drittstaaten gelten. Liegen die Voraussetzungen des Abkommens vor, erwerben sie aber automatisch ein Aufenthaltsrecht und sind daher von der Aufenthaltstitelpflicht befreit. Sie benötigen lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis, bei der die Ausländerbehörde feststellt, ob das Assoziationsrecht (noch) besteht. Allerdings gilt die Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht nicht für die erstmalige Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme, da das Assoziationsabkommen dazu keine Regelungen enthält. Türkische Staatsangehörige unterliegen in diesem Fall den allgemeinen Regelungen, die für Drittstaatsangehörige gelten. Im Verlauf einer erlaubten Beschäftigung in Deutschland ergeben sich für die türkischen Staatsangehörigen aber Sonderrechte.
3.6.4 Flüchtlinge aus der Ukraine
Für Flüchtlinge aus der Ukraine ist bei Einreise bis 30.11.2022 ein Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen zu beantragen. Diese Personen können ohne Wartezeit eine Beschäftigung oder eine Ausbildung aufnehmen und haben Zugang zu Sozialleistungen. Erforderlich ist dafür aber eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt". Nach der sogenannten "Massenzustrom-Richtlinie" der EU wird dieser Aufenthaltstitel zunächst für ein Jahr ausgestellt und kann bis zu drei Jahren verlängert werden (siehe auch § 24 AufenthG). Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden, die dann sofort eine Arbeitsaufnahme erlaubt. Eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Benötigt wird die Steuer-Identifikationsnummer, die von der zuständigen Meldebehörde beantragt wird.
Hinsichtlich der Sozialversicherung gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit einem Verdienst von über 450 EUR bzw. – ab 01.10.2022 über 520 EUR - besteht keine Versicherungsfreiheit, da diese berufsmäßig ausgeübt wird.
Für ukrainische Flüchtlinge kommen daneben auch andere, im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Aufenthaltstitel, wie z.B. die Blaue Karte EU in Betracht.