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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 39b BBhV, Aufwendungen bei Pflegegrad 1
§ 39b BBhV
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Aufwendungen in Pflegefällen
§ 39b BBhV – Aufwendungen bei Pflegegrad 1
1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
- 1.
Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,
- 2.
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,
- 3.
Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g,
- 4.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,
- 5.
vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,
- 6.
den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
Rückstufung nach § 39 Absatz 5.
2Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.
Zu § 39b: Eingefügt durch V vom 25. 10. 2016 (BGBl I S. 2403), geändert durch V vom 24. 7. 2018 (BGBl I S. 1232).