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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 4 ESF-QualiKugFRL , Verfahren
Abschnitt 4 ESF-QualiKugFRL
Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld
Bundesrecht
Abschnitt 4 ESF-QualiKugFRL – Verfahren
4.1 Die Leistungen nach Nummer 3 werden auf Antrag erbracht. Die Antragstellung hat durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk die Betriebsstätte des Unternehmens liegt. Der Antrag ist vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme zu stellen.
4.2 Bei der Beantragung muss die vorgesehene Qualifizierung durch eine Darstellung der jeweiligen Qualifizierungsbedarfe der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer begründet werden. Die Agentur für Arbeit kann verlangen, dass Unternehmen und Arbeitnehmer vor Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme eine Weiterbildungsberatung in Anspruch nehmen.
4.3 Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen der Leistungsgewährung dieser Richtlinie gegeben sind.
4.4 Die Kostenerstattung nach Nummer 3 dieser Richtlinie erfolgt an die Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld nach § 169 SGB III oder Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 SGB III geleistet wird.
4.5 Im Falle der Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Rückforderung der gewährten Leistungen kommen die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Anwendung.
4.6 Bei der Durchführung dieser Richtlinie sind die Vorschriften, die sich aus den unter Nummer 1.1 genannten Verordnungen ergeben, zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Aufbewahrung von Unterlagen (Artikel 90 der Verordnung 1083/2006) und für die Verpflichtung zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen (Artikel 8 Absatz 1 und 4 und Artikel 9 der Verordnung 1828/2006). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf hinzuweisen, dass die Förderung aus dem ESF erfolgt und ihre Teilnehmerdaten nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu Überprüfungszwecken an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen übermittelt werden können.
4.7 Der Arbeitgeber hat nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit die für die Förderung aus den unter Nummer 1.1 genannten Verordnungen zum ESF notwendigen Daten, insbesondere die Teilnehmerdaten nach Anhang XXIII der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 und die Finanzdaten für die Abrechnung zu erheben und der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung zu stellen. Ist dem Arbeitgeber oder der Bundesagentur für Arbeit ein Nachweis der für die Förderung aus dem ESF erforderlichen Daten nicht möglich, so entfällt die Erstattung der unter Nummer 3 genannten Ausgaben aus dem ESF. § 326 SGB III gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Absatz 1 eine Ausschlussfrist von drei Monaten tritt.
4.8 Der Bundesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 prüfberechtigt.