Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 15a UWG, Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
§ 15a UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Verfahrensvorschriften
§ 15a UWG – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.
(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.
Zu § 15a: Eingefügt durch G vom 26. 11. 2020 (BGBl I S. 2568).