Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kur/Reha - Leistungsbescheid und Rechtsmittel
Kur/Reha - Leistungsbescheid und Rechtsmittel
Inhaltsübersicht
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Information
1. Bewilligungsbescheid der Rentenversicherung
Der jeweilige Träger der Rentenversicherung trifft die Entscheidung durch einen bewilligenden oder aber durch einen ablehnenden Bescheid.
Im Falle einer Bewilligung wird entsprechend der erforderlichen medizinischen und individuellen Bedürfnisse des Versicherten vom zuständigen Rentenversicherungsträger nach eingehender Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen die Rehabilitationseinrichtung sowie Art, Dauer, Umfang, Beginn und die Durchführung der Rehabilitationsleistungen festgelegt. Berechtigte Wünsche zum Ort der Kur / Reha-Maßnahme beziehungsweise zur Rehabilitationseinrichtung werden von den zuständigen Rentenversicherungsträgern nach entsprechender Prüfung berücksichtigt. Darüber hinaus enthält der Bescheid den Namen und die Anschrift der Einrichtung und die voraussichtliche Dauer der Leistung. Der Beginn der Leistung wird dem Versicherten dann von der Rehabilitationseinrichtung direkt mitgeteilt.
2. Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung
Ist der Versicherte mit dem Bescheid nicht einverstanden oder hält er ihn für fehlerhaft, so kann er dagegen, wenn ihm der Bescheid in Deutschland zugangen ist, innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger einlegen. Alternativ kann der Widerspruch auch in einer Geschäftsstelle eines Rentenversicherungsträgers mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Der Ablehnungsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich am Ende des Ablehnungsbescheides und weist darauf hin, den Widerspruch innerhalb eines Monats einzulegen. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung im Ablehnungsbescheid, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Die Frist beginnt, wenn der Ablehnungsbescheid dem Versicherten zugegangen ist.
Die ausführliche Begründung kann in einem angemessenen Zeitraum, etwa nach vier Wochen oder länger, nachgereicht werden. Dies sollte bereits im ersten Widerspruchsschreiben angekündigt werden, beispielsweise mit der Formulierung: "Die Begründung dieses Widerspruchs erfolgt in einem gesonderten Schreiben".
Der Widerspruch sollte begründet werden, damit der Rentenversicherungsträger ergänzende Gesichtspunkte im Widerspruchsverfahren berücksichtigen kann. Begründet der Versicherte seinen Widerspruch dagegen nicht, kann der Rentenversicherungsträger einfach nach Aktenlage entscheiden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats seit seiner Zustellung Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
3. Fristen
Hat der Versicherte seinen Wohnsitz in Deutschland und geht ihm der ablehnende Bescheid dort zu, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Bei einer Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate. Die Berechnung der Fristen richtet sich nach Art der Bekanngabe des Verwaltungsaktes (§ 37 Abs. 2 SGG). Die Monatsfrist endet gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Bekanntgabe enspricht. Der Widerspruch muss also vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist bei dem Versicherungsträger eingegangen sein. Gem. § 64 Abs. 3 SGG verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Abzustellen ist darauf, ob der Feiertag am Sitz der Behörde besteht.Wo er den Widerspruch einlegen kann, steht in der Rechtsbelehrung seines Bescheides.
Beispiel 1:
Hat er seinen Bescheid am 02.02.2015 in Deutschland erhalten, ist der 02.03.2015 (ein Montag) der letzte Tag, an dem der Widerspruch beim Versicherungsträger eingegangen sein muss.
Fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonnabend oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Beispiel 2:
Erhält er den Bescheid am 25.09.2015 im Ausland, ist der 28.12.2015 der letzte Tag, an dem der Widerspruch beim Versicherungsträger eingegangen sein muss.
Das liegt zum einen an der 3-monatigen Widerspruchsfrist wegen der Bekanntgabe im Ausland und zum anderen daran, dass der 25.12.2015 und der 26.12.2015 gesetzliche Feiertage (1. und 2. Weihnachtsfeiertag) sind und der 27.12.2015 ein Sonntag ist.
Siehe auch