Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
WODrittelbG - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
Bundesrecht
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
(Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
Vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) (2)
Inhaltsübersicht (3) | §§ |
Teil 1 | |
Wahl | |
Kapitel 1 | |
Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs | |
Abschnitt 1 | |
Einleitung der Wahl | 1 - 6 |
Abschnitt 2 | |
Wahlvorschläge | 7 - 12 |
Abschnitt 3 | |
Stimmabgabe | 13 - 14 |
Abschnitt 4 | |
Schriftliche Stimmabgabe | 16 - 17 |
Abschnitt 5 | |
Stimmauszählung und Ergebnis | 18 - 22 |
Kapitel 2 | |
Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder Unternehmen | 23 - 31 |
Teil 2 | |
Abberufung | |
Kapitel 1 | |
Abberufung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs | 32 - 37 |
Kapitel 2 | |
Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen | 38 - 41 |
Teil 3 | |
Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs | |
Kapitel 1 | |
Wahl | 42 - 45 |
Kapitel 2 | |
Abberufung | 46 - 49 |
Teil 4 | |
Schlussbestimmung und Übergangsregelung | 50 - 51 |
Artikel 1 der Verordnung zum Zweiten Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393).
Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):
"Berichtswesen; Evaluierung
(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
- 1.
die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,
- 2.
die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
- 3.
die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 4.
der Beteiligungsbericht des Bundes.
(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.