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Politische Betätigung - Ausländer
Politische Betätigung - Ausländer
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Ausländer ist gem. § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG ist.
Ausländer haben ebenso wie Deutsche ein Grundrecht auf Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. Sie dürfen in Parteien und Gewerkschaften mitarbeiten. Aber sie dürfen nicht wählen und nicht gewählt werden. Nur für die Bürger der Europäischen Union hat sich das geändert: Mit der Richtlinie 94/80/EG vom 19. Dezember 1994 hat der Europäische Rat die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven kommunalen Wahlrechtes der Unionsbürger bestimmt.
2. Grundgesetzliche Garantie
Die Freiheit der gewerkschaftlichen Betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG ist ein Jedermann-Recht und steht auch Ausländern zu. Dagegen sind die politischen Grundrechte der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG den Deutschen vorbehalten; sie wurden aber durch einfache Gesetze auch Ausländern eingeräumt. Diese können Vereine gründen, die aber nach § 14 des VereinsG einer erweiterten administrativen Kontrolle unterliegen.
3. Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
Ausländer dürfen sich nach § 47 AufenthG im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen.
Die politische Betätigung eines Ausländers kann gem. § 47 Abs. 1 AufenthGbeschränkt oder untersagt werden, soweit sie
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die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
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den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
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gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
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bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
Die politische Betätigung eines Ausländers wird gem. § 47 Abs. 2 AufenthGuntersagt, soweit sie
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die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
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Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
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Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.
4. Politische Betätigung von Ausländern im Betrieb/in der Dienststelle
Abgesehen von den obigen Besonderheiten haben Ausländer die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Arbeitnehmer, wenn es auf ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer, Beamter oder Betriebsrat- oder Personalratsmitglied ankommt.
Nach § 1 AGG darf niemand wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft , der Religion oder Herkunft benachteiligt werden.
Ethisch-religiöse oder Gewissenspflichten können bei Ausländern zu einer Kollision mit den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis führen. Hierfür gelten aber die gleichen Grundsätze um den Konflikt (z. B. Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen) zu lösen, als wenn ein deutscher Arbeitnehmer betroffen wäre.
Siehe auch
Politische Betätigung - Akteure und Verbotsadressaten
Politische Betätigung - Allgemeines
Politische Betätigung - Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Politische Betätigung - Behandlung betriebsbezogener, politischer Angelegenheiten
Politische Betätigung - Friedenspflicht für Arbeitgeber und Betriebsrat
Politische Betätigung - Gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb
Politische Betätigung - Parteipolitische Betätigung im Betrieb
Politische Betätigung - Rechtsfolgen bei Verstoß
Politische Betätigung - Rechtsprechungsübersicht
Politische Betätigung - Schutznormen zugunsten der Arbeitnehmer