Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 58 VVG, Obliegenheitsverletzung
§ 58 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige → Abschnitt 6 – Laufende Versicherung
§ 58 VVG – Obliegenheitsverletzung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.