Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 167 VVG, Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
§ 167 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht
Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige → Kapitel 5 – Lebensversicherung
§ 167 VVG – Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes
1Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. 2Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.