Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 149 VVG, Eigentümergrundpfandrechte
§ 149 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht
Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige → Kapitel 4 – Gebäudefeuerversicherung
§ 149 VVG – Eigentümergrundpfandrechte
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.