Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Gratifikation - Pfändung
Gratifikation - Pfändung
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
Information
1. Allgemeines
Der zusätzliche Geldsegen Gratifikation wird nicht nur von den begünstigten Arbeitnehmern erwartet. Die Sonderzahlung ist auch für andere interessant. Das Vollstreckungsrecht der ZPO kennt beispielsweise das Institut der Drittschuldnerpfändung. Beim Drittschuldner wird Geld beschlagnahmt, das er an seinen Schuldner zahlen soll. Schuldner ist der Arbeitnehmer, Drittschuldner der Arbeitgeber. Er soll Entgelt, das er eigentlich seinem Mitarbeiter schuldet, nun an dessen Gläubiger zahlen.
2. Grundsatz
In der Regel kann ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur gegen seinen Schuldner betreiben.
Beispiel:
Arbeitnehmer N kauft bei Einzelhändler E eine Heimkinoanlage für 3.650 EUR auf Rechnung, zahlt den Kaufpreis allerdings nicht. E verklagt N daraufhin auf Zahlung. Das Amtsgericht verurteilt N, an E 3.650 EUR nebst Verzugszinsen zu zahlen. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ist ein vollstreckbarer Titel. Mit diesem Titel kann E gegen N die Zwangsvollstreckung betreiben.
Wenn beim Schuldner nichts zu holen ist und die Zwangsvollstreckung erfolglos sein wird, muss sich der Gläubiger darüber Gedanken machen, ob er die Forderung nicht auf einem anderen Weg durchsetzen kann. Weiß er beispielsweise, dass sein Schuldner eine Forderung gegen einen anderen hat, kann er versuchen, den Titel über diesen Dritten zu realisieren.
Beispiel:
E aus dem voraufgehenden Beispiel weiß, dass N bei Arbeitgeber A angestellt ist. A schuldet N für die bei ihm geleistete Arbeit Arbeitsentgelt. Dieses Arbeitsentgelt kann E - natürlich immer unter Beachtung des gesetzlichen Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - für seine Forderung gegen N bei Arbeitgeber A pfänden lassen. A ist Es Drittschuldner, N ist Es Schuldner, A ist Ns Schuldner. E ist Ns Gläubiger, N ist As Gläubiger.
Bevor der Gläubiger gegen den Drittschuldner vorgeht, sollte er sich immer vergewissern, dass der Schuldner tatsächlich eine Forderung gegen ihn hat. Gibt es keine Forderung, bleibt der Gläubiger auf den Kosten der erfolglosen Zwangsvollstreckung hängen (s. dazu auch die Stichwörter Lohnpfändung - Drittschuldner und Lohnpfändung - Drittschuldnerklage).
3. Der allgemeine Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, darf nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden (§ 850 Abs. 1 ZPO). Arbeitseinkommen im Sinn des § 850 Abs. 1 ZPO sind nach § 850 Abs. 2 ZPO
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten,
Arbeits- und Dienstlöhne,
Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte,
Hinterbliebenenbezüge sowie
sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem Teil in Anspruch nehmen.
Wichtig!
Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen - und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart (§ 850 Abs. 4 ZPO).
Praxistipp:
Bevor man als Gläubiger den Drittschuldner wegen einer Gratifikation in Anspruch nimmt, sollte man prüfen, ob die Forderung gegen ihn zu Recht besteht. Zudem muss geklärt werden, ob sie überhaupt pfändbar ist. Dazu muss man etwas von den Vermögensverhältnissen des Schuldners und den von ihm zu bedienenden Unterhaltspflichten wissen. Sonst greift die Pfändung möglicherweise ins Leere - und verursacht dem Gläubiger unnötige Kosten.
Für den Pfändungsschutz gibt es die sogenannte Pfändungsfreigrenzentabelle nach § 850c ZPO. Aktuell maßgeblich ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 - PfändfreiGrBek 2022. Danach ergeben sich auf der ersten Stufe nach der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen ab dem 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 beispielsweise folgende pfändbare Beträge:
Monatlicher Nettolohn | 0 Personen | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen und mehr |
0.000,00 bis 1.339,99 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.340,00 bis 1.349,99 | 6,89 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
1.840,00 bis 1.849,99 | 356,89 | 4,61 | 0 | 0 | 0 | 0 |
2.110,00 bis 2.119,99 | 545,89 | 139,61 | 0,13 | 0 | 0 | 0 |
2.390,00 bis 2.399,99 | 741,89 | 279,61 | 112,13 | 0,43 | 0 | 0 |
2.670,00 bis 2.679,99 | 937,89 | 419,61 | 224,13 | 84,43 | 0,50 | 0 |
2.950,00 bis 2.959,99 | 1.133,89 | 559,61 | 336,13 | 168,43 | 56,50 | 0,36 |
Für den Gläubiger ist es manchmal praktisch unmöglich, einem Schuldner, der viele Unterhaltspflichten zu bedienen hat, noch Geld abzunehmen.
4. Der besondere Pfändungsschutz für Gratifikationen
§ 850a ZPO enthält so genannte unpfändbare Bezüge. Dazu gehören u.a.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a Nr. 2 ZPO - Urlaubsgeld);
Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt (§ 850a Nr. 4 ZPO).
Zusätzliches Urlaubsgeld ist nach § 850a Nr. 2 ZPO nur insoweit unpfändbar, als es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Was üblich ist, lässt sich nicht generell sagen. Es kommt auf die Betriebs- oder Branchenüblichkeit an. Ein sicherer Bewertungsmaßstab sind die für den Wirtschaftszweig maßgeblichen Tarifverträge.
Für die Weihnachtsgratifikation - und nur für die! - legt § 850a Nr. 4 ZPO den Maßstab vor.
Beispiele:
Arbeitnehmer N1 verdient monatlich 3.000 EUR brutto und hat im November Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation von 1.500 EUR brutto. Diese "Weihnachtsvergütung" macht zwar nur die Hälfte der Vergütung des N1 aus, sie ist dennoch nach Maßgabe des § 850a Nr. 4 ZPO pfändbar. Der Pfändung nicht unterworfen ist der gesetzliche "Schonbetrag", "also die Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850 c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt". Das sind ab dem 01.07.2022 (1.339,99 : 2 gerundet =) 670,00 EUR. Der überschießenden Betrag ist pfändbar.
Arbeitnehmer N2 bekommt einen monatlichen Bruttolohn von 1.300 EUR und zu Weihnachten eine Gratifikation von 650 EUR. Nach der Regelung in § 850a Nr. 4 ZPO bleiben die 650 EUR pfändungsfrei. Der Schonbetrag des N2 liegt unter der von § 850a Nr. 4 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 1 u. Abs. 4 ZPO gezogenen Grenze. Das Weihnachtsgeld von N2 ist unpfändbar. Seine Gläubiger haben darauf keinen Zugriff..
Arbeitnehmer N3 erhält monatlich 1.300 EUR brutto Lohn. Sein Weihnachtsgeld beträgt 400 EUR. Diese 400 EUR liegen deutlich unter der gesetzlichen Grenze - N3 braucht sich keine Sorgen darüber zu machen, dass sein Weihnachtsgeld von Gläubigern gepfändet wird.
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind u. a.
die unpfändbaren Bezüge nach des § 850 ZPO
die anfallende Lohnsteuer und
die zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge
abzuziehen (§ 850e Nr. 1 ZPO).
Bei dem in § 850a Nr. 4 ZPO genannten Betrag handelt es sich um den Bruttobetrag. Der nach Abzug des unpfändbaren Betrags noch pfändbare Teil der Weihnachtsgratifikation wird dem Arbeitseinkommen des Auszahlungsmonats zugerechnet.
Sollen Bezüge i.S.d. § 850a Nr. 2 u. 4. ZPOwegen Unterhaltsansprüchen gepfändet werden, greift der Pfändungsschutz nicht (§ 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (§ 850d Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Von den in § 850a Nr. 2 u. 4 ZPO genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a ZPO unpfändbaren Betrags zu verbleiben (§ 850d Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
Unpfändbare Bezüge sind bei der Berechung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen (§ 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wegen der pfändbaren Bezüge kann der Schuldner nach § 850f ZPO einen Pfändungsschutzantrag stellen. Er hat das Ziel, dem Schuldner von den pfändbaren Bezügen noch einen Teil zu lassen. Die Entscheidung trifft das Vollstreckungsgericht. Das Vollstreckungsgericht hat einen Pfändungsbeschluss zu ändern, wenn sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ändern (§ 850g Satz 1 ZPO).
Bei Weihnachtsgratifikationen mit Belohnungs- und Mischcharakter ist die Anwendbarkeit des § 850a Nr. 4 ZPO kein Diskussionsthema. Bei einer Weihnachtsgratifikation mit Vergütungscharakter kann man sich allerdings die Frage stellen, ob diese Art Weihnachtsgratifikation überhaupt in den von § 850a Nr. 4 ZPO geschützten Bereich fällt. Hier handelt es sich nämlich um Arbeitsentgelt, das in den Monaten zuvor - pro rata temporis - angespart worden ist und nun im Auszahlungsmonat fällig wird. Und daher wird zu Gratifikationen mit Vergütungscharakter auch die Auffassung vertreten, dass sie wie Arbeitsentgelt nach § 850c ZPO pfändbar seien und von § 850a Nr. 4 ZPO nicht geschützt werden.
Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers sind ebenfalls nur im Rahmen des gesetzlichen Pfändungsschutzes durchzusetzen.
5. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der wichtigsten Entscheidungen zum Thema Gratifikation - Pfändung in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt.
5.1 Aufrechnung
Mit einem Rückzahlungsanspruch auf Erstattung einer Jahresleistung oder sonstigen Gratifikation kann der Arbeitgeber nur im Rahmen der Pfändungsgrenzen aufrechnen. Eine tarifliche Vorschrift, nach der eine Jahresleistung, deren Voraussetzungen nachträglich wegfallen, als Vorschuss gilt, ist wegen Umgehung des § 394 BGB nichtig (LAG Hessen, 21.01.1992 - 7 Sa 933/91).
5.2 Brutto- oder Nettomethode?
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO nicht "mitzurechnen .. die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind." "Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesem Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht" (BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12 Leitsatz).
5.3 Corona-Prämie
Die "echte" Corona-Prämie, also der "Pflegebonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen in der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie" für die Pflegebranche gemäß § 150a SGB XI, ist von Gesetzes wegen unpfändbar - sagt § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI. Der gilt aber nur für die in § 150a SGB XI aufgeführten Pflegeeinrichtungen und die dort genannten Mitarbeiter. Gut. Belastungen infolge der Corona-Pandemie gibt es auch in anderen Branchen. Die haben nur keinen § 150a Abs. 8 Satz SGB XI. Stellt sich also die Frage: Was läuft, wenn Arbeitnehmer außerhalb der Pflegebranche eine "Corona-Sonderzahlung" bekommen? Dann ist die in der Regel als Arbeitsentgelt pfändbar - es sei denn, sie wird als Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO gezahlt. Und das war in diesem Fall – Zahlung von 400 EUR "Corona-Prämie" im September 2020 an eine Küchenhilfe in der Gastronomie, die auch als Thekenkraft eingesetzt wurde – so (BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 14/22).
5.4 Weihnachtsvergütung - 1
Nach § 850a Nr. 4 sind "Weihnachtsvergütungen" bis zu 500,00 EUR unpfändbar. § 850a Nr. 4 ZPO sagt nicht, was er unter einer "Weihnachtsvergütung" versteht. Da ist zunächst das klassische "Weihnachtsgeld" oder die "Weihnachtsgratifikation". "Weihnachtsvergütung" kann allerdings auch eine Sonderzahlung für geleistete Arbeit sein - wichtig ist dabei, dass "sie aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird". "Nur ein typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPOder Pfändung entzogen sein" (BAG, 14.03.2012 -10 AZR 778/10).
5.5 Weihnachtsvergütung - 2
§ 850a Nr. 4 ZPO sagt, dass "Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro" unpfändbar sind. Aber: Nicht alles was als "Weihnachtsgeld" bezeichnet wird oder als "Sonderzahlung" zum Jahresende beim Arbeitnehmer ankommt, ist eine "Weihnachtsvergütung" i.S.d. § 850a Nr. 4 ZPO ist. "Der Normzweck bestätigt, dass nur eine aus Anlass von Weihnachten geleistete Zahlung dem Pfändungsschutz unterfällt. Mit den in § 850a ZPO aufgeführten Zahlungen wird überwiegend ein bestimmter Aufwand des Arbeitnehmers ausgeglichen. Nur eine typischerweise zur Deckung des erhöhten Aufwands zu Weihnachten geleistete Zuwendung kann deshalb nach Maßgabe von § 850a Nr. 4 ZPO der Pfändung entzogen sein." Das heißt: Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA (90 % des zu berücksichtigenden monatlichen Arbeitsentgelts ist keine privilegierte "Weihnachtsvergütung" i.S.d. § 850a Nr. 4 ZPO - und somit voll pfändbar (BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 233/15 - was auch - Anm. d. Verf. - für vergleichbare Jahressonderzahlungen anderer Branchen gilt).