Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 79 32004R0883, Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit
Art. 79 32004R0883
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)Text von Bedeutung für den EWR
EU-Recht
TITEL V – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 79 32004R0883 – Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit
Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung kann
die Europäische Kommission
folgende Tätigkeiten ganz oder teilweise finanzieren:
- a)
Tätigkeiten, die der Verbesserung des Informationsaustauschs - insbesondere des elektronischen Datenaustauschs - zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen,
- b)
jede andere Tätigkeit, die dazu dient, den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und ihren Vertretern auf dem dazu am besten geeigneten Wege Informationen über die sich aus dieser Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten zu vermitteln.
© Europäische Union, eur-lex.europa.eu